Die Wittenberger Separation 1825 bis 1853
Ihre Durchführung erstreckte sich über Jahrzehnte.
Der weitaus größte Anteil der in der Lade der Kabelhüfner befindlichen Schriften befasst sich mit der Separation.
Separation heißt übersetzt, Flurbereinigung oder Flurneuordnung.
Der Rezeß
Wie man das Wort Rezeß übersetzt weiß ich nicht. Man könnte aber sagen, daß als Rezeß bezeichnete Aktenmaterial sind die umfangreichen Protokolle über die Jahrzehnte dauernden Verhandlungen zur Flurbereinigung.
Ich will versuchen, aus dem mir vorliegenden Schriften wesentliche Geschehnisse dieser ca 50 Jahre andauernden Arbeiten darzustellen.
Die im Zusammenhang mit der Wittenberger Separation von 1824 bis 1870 aufgetretenen Aufgaben und ihre Erledigung sind im Rezeß von 1869 festgehalten worden. Dieses aus über 850 Seiten bestehende Buch besteht praktisch aus 6 Abschnitten:
a Einleitung und Erläuterungen ca 70 Seiten
b Specielle Plananweisung ca 590
c Recapitulation (Zusammenfassung) der Plananweisungen ca 50 Seiten
d General- Recapitulation (Mit Straßen, Gräben usw.) ca 80 Seiten
e Nachverhandlungen ca 30 Seiten
f Nachtrag ca 40 Seiten
In einem knapp 400 Seiten umfassenden 2. Teil - dem § 42 - sind nochmals alle Beteiligten mit Straße und Hausnummer, Flächengrößen und anderen Angaben aufgeführt.
Mir fiel aber hierin auf, daß vereinzelt Namen oder Hausnummern nicht mit den im „Hauptbuch“ gemachten Angaben übereinstimmen. Ursache waren sicher die dazwischen liegenden Jahre in denen die Besitzer schon wieder gewechselt hatten.
Die in §42 befindlichen Angaben geben den Umfang der angewiesenen Flächen und ihre Qualitätseinstufung wieder.
Im Vermessungs- und Bonitierungsregister sind auf etwa 60 Seiten die Bodenqualitäten der einzelnen ausgetauschten Flächen mit Größenangaben aufgeführt. Dieses wird fortgesetzt in einem Band II mit ca 100 Seiten und einem dritten Band mit ca 130 Seiten. Der Letztere ist mit dem Vermerk angefertigt im Jahre 18... durch Wilrich, Regierungs-Konducteur versehen.
In dem Bericht über eine Verhandlung vom 20. Juni 1825 befaßten sich prominente Bürger mit grundsätzlichen Fragen der Viehhaltung.
Ein weiteres Buch mit rd. 100 Seiten besitzt verschiedene Angaben von Bürgern aus der Elstervorstadt.
Dazu kommen weiterhin zahlreiche kleinere Akten und Einzelschriftstücke.
Aus den Rezeßakten geht hervor, daß es nur vereinzelte Besitzer gab, die einen Hufen Ackerland besaßen. Nach den Flächenangaben im Hauptbuch (Rezeß) bestand eine halbe Kabelhufe vermutlich aus etwa 15 Morgen= 3.75 ha.
Die zur Zusammenlegung gelangten Flächen bestanden oft in einer Größe von 20-27 einzelnen Ackerstücken je halber Hufe Landbesitz.
Es gab Stadt- und Kabelhufen, in der Größe gab es keinen Unterschied.
Vermutlich gehörten die Stadt-Hufen der Stadt oder der Kirche, während die Kabelhufen überwiegend privaten Besitzern gehörten.
Ich nehme an, daß der Name Kabelhüfner dem Begriff Bezitzer einer Kabel gleichzusetzen ist. Als Kabel bezeichnete man früher kleinere Feld- oder Landstücke.
Die Bezeichnungen Breiten, Rohrstücken, Triften, Weinberge u. ä. sind durch Form, Lage oder Nutzungsart begründet.
Da sich die Verhandlungen über Jahrzehnte erstrecken, greift der Inhalt verschiedener Protokolle in einander. Einen guten Überblick verschaft das später aufgeführte Protokoll:
Darstellung der Sachlage
Die Probleme der Wittenberger Landwirtschaft in den Jahren 1824 bis etwa 1870
Bis zur Separation wurde auch in Preußen nach der 3-Felderwirtschaft gewirtschaftet.
Die Fruchtfolge war: Blattfrucht, Getreide, Brache.
Mit dieser extensiven Wirtschaftsweise wurde es problematisch, die sich ständig vermehrende Bevölkerung zu ernähren. Es war daher ein Bestreben der Regierung, die Landwirtschaft zu intensivieren.
Dazu war erforderlich, daß die 3-Felderwirtschaft aufgehoben, Flurstücke zusammengelegt und ein neues Wegenetz geschaffen werden mußte.
Dieses sollte durch die Separation bewirkt werden.
König Wilhelm III. verordnete daher, daß in den Gemeinden in denen mehr als 3 Bürger die Separation forderten, diese auch durchzuführen sei.
Dazu mußten in den Gemeinden die Felder vermessen, ihr Ertragswert festgestellt, neue Feldpläne abgesteckt, sowie neue Straßen, Wege und Gräben angelegt werden.
Da dadurch die Gemeindeweiden wegfielen, veränderten sich die Anbauverhätnisse und die Art der Viehhaltung und es kam zu einer völligen Umgestaltung der Landwirtschaft.
Am 15. November 1824 „provozierten“ Wittenberger Bürger den Beginn der Separation in Wittenberg.
Erste diesbezügliche Protokolle bestehen von 1824 und ziehen sich mit vielen Nachträgen, Anhörungen und Vergleichen bis etwa 1855. Nachträge sogar bis 1870.
Nachdem in Wittenberg 1824 die Separation begonnen wurde, wurde es aber bald wieder ruhig darum. Vielleicht lag es auch daran, daß die umfangreichen Vermessungen und Klärung von Eigentumsfragen gar kein schelleres Tempo ermöglichten.
Erst nachdem 1839 die Kleinwittenberger Hausbesitzer wieder provoziert hatten und alle früheren Interessenten sich diesem Protest anschlossen hatten, wurde die Arbeit wieder aufgenommen.
1843 erscheint ein Protokoll über einen Vergleich mit der Kämmerei.
In den Jahren von 1846 bis 1853 scheint man dann mit Hochtruck daran gearbeitet zu haben.
Nachträgliche Verhandlungen, Vergleiche und Nachträge zogen sich etwa bis 1870 hin.
Die Separation wurde von den Vätern begonnen, die Söhne erlebten viel Streitigkeiten und Ungewißheiten und erst die Enkel konnten die Früchte ernten.
Vom Juli 1846 besteht ein umfangreiches Protokoll, die „Darstellung der Sachlage“ .
Dieses ist sehr aufschlußreich, deshalb werde ich später ausführlicher darauf eingehen.
Wie sah es in der damaligen Wittenberger Landwirtschaft aus?
Wittenberg war eine Churstadt und Festung und ihre Bürger hatten wichtigen Privilegien.
Aus den vorliegenden Schriftstücken kann man entnehmen, daß noch im 19. Jahrhundert Prozesse geführt wurden über im 14ten Jahrhundert übereignete Ländereien.
In den alten Wittenberger Akten liest man von Hausbesitzern, Hüfnern, Hirten, Ackersleuten, Handarbeitern, Krautgärtnern, Besitzer von Breiten und Rohrstücken, Besitzer von Weinbergen und
anderen Berufen. Dazu kommen brauberechtigte Häuser, halbbrauberechtigte Häuser und nicht brauberechtigte Häuser.
Diese waren zum Teil noch in Besitz von Stadt- oder Kabelhufen. Dazu kamen noch Kaufleute, Manufakturbesitzer, das Gewerk der Fleischer und andere Handwerker. Fast alle hatten Privilegien welche die Rathsmitglieder oder die Deputierten verteidigten.
Die Stadt und die Kirche verfügte über umfangreiche Ländereien. Darüber hinaus besaß die
B ü r g e r s c h a f t große gemeinsame Hütungsflächen. Die Gemeinweide.
In zahlreichen Protokollen ging es dann auch darum, alte oder ehemalige, nicht mehr genutzte Privilegien möglichst günstig in die Separation einzubringen.
Privelegien der Wittenberger Bürger waren damals z. B. : das Braurecht für bestimmte Bürgerfamilien und das Hütungsrecht der angesessenen Bürger auf den den Bürgern gehörenden Hütungsflächen, der Gemeinweide.
Der Umfang der Tierhaltung wurde durch die Wittenberger Viehordnung von 1727 geregelt. So durften damals gehalten werden:
a für jede Stadt- und Kabelhufe:
4 Pferde
1 Fohlen
2 Kühe
1 Ferse und
8 Schafe
b für jedes brauberechtigte Haus:
4 Kühe
1 Ferse
25 Schaafe und
12 Schweine
c für jedes halb- und unbrauberechtigte Haus:
2 Kühe
15 Schaafe und
4 Schweine sowie
d für die Schlächterinnung
550 Schaafe.
Ich denke, die unter Punkt a angeführten Zahlen betreffen nur die für die Gemeinweide berechtigten Viehbestände eines Hufenbesitzers.
An dieser Stelle komme ich auf das anfangs angesprochene Beispiel mit der Konsumgenossenschaft zurück. Die gemeinsamen Weideflächen waren praktisch die Genossenschaftsanteile der Bürger. Da nun durch die Separation alles umgestaltet, und die Gemeinweide abgeschafft werden sollte, gab es natürlich langwierige Diskussionen -sprich Streitigkeiten.
Das es damals schon Spekulanten gab, ersieht man aus dem Protokoll vom 28. Mai 1727 als sich der Rath und die Bürger von Wittenberg eine neue Viehordnung gaben. -siehe Vieh-Ordnung.
Da die Viehbestände überhand genommen hatten wurde festgelegt, wieviel Pferde, Rinder, Schweine oder Schafe „vor den Hirten getrieben“ werden durften. Der Hirte trieb durch die Straßen und jeder Viehbesitzer trieb seine Tiere vor das Tor.
Da die Stadt sich ständig vergrößerte aber die gemeinheitliche Weidefläche konstant blieb,
ergaben sich neue Probleme. Die Futterflächen reichten nicht mehr aus und ich denke, daß war einer der Gründe das am 15.11.1824 „Wittenberger Bürger provozierten“ und die Separation forderten. Man kann es nur schlecht nachvollziehen was damit alles zu regeln war.
Da niemand benachteiligt werden durfte, mußten alle Flächen vermessen und bonitiert werden.
Aus den Bonitierungsunterlagen ist erkenntlich, daß von vielen Flächen die Größe nach qm garnicht bekannt war. Die Größe wurde in sollchen Fällen mit der zur Aussaat erforderlichen Menge Getreide angegeben. Daraus kann man dan die Größe des Feldstückes erahnen, bzw. errechnen.
zB.
Feldgröße: 4 Metzen Aussaat. Eine Metze waren 2 ½ Kilo, also sind 4 Metzen 10 kg- gleich ¼ Scheffel. 1 Scheffel sind 40 kg. Dieses war etwa die benötigte Saatgutmenge für 1 Morgen = o,25 ha Getreideanbau. Also war die betreffende Fläche (4 Metzen Aussaat) etwa 6oo qm groß.
Es dauerte etwa bis 1870 ehe alles in Sack und Tüten war. Die Flächen mußten genauestens vermessen und die Qualität sowie die Ertragsfähigkeit genauestens berechnet und bonitiert werden. Es dauerte Jahrzehnte.
Die Flächen wurden 1831 von Willrich neu vermessen. Alte Grenzsteine wurden in den neuen Karten schwarz, und neu gesetzte Grenzsteine rot eingezeichnet.
Diese Maßnahmen machten ein völlig neues Wege- und Grabennetz erforderlich.
Neue Straßen, Wege und Gräben.
So wurden in den Schatzungen um Wittenberg (Schloßvorstadt und Elstervorstadt) 92 neue Straßen, Wege und Fußsteige angelegt. Dazu wurden 152 Morgen Land benötigt.
Für die Anlage neuer Gräben waren ca 72 Morgen erforderlich
Die genaue Breiten dieser Straßen, Wege und Gräben sind im Rezeß in der General-Recapitulation genau festgelegt. Karten stehen mir leider nicht zur Verfügung.
Aus diesen Protokollen ist aber doch ersichtlich, daß die meisten Straßen in den Wittenberger Vorstätten erst mit der Separation angelegt wurden.
Hierzu einige Angaben aus der General-Recapitulation:
38, der Weg von der Wittenberg, Friedrichstädter Straße in den Thonstücken ...1 Ruthe breit
Wahrscheinlich die Kreuzstraße.
39, der neue Weg von Wittenberg nach den Stern 2,5 Ruthen breit
Sternstraße
44, die fiscalische Berlin-Casseler Chaussee nebst Seitenweg 5 Ruthen breit........
49, der Weg von Friedrichstadt nach Wittenberg 2,5 Ruthen breit
Annendorfer Straße
57, der Zugangsweg nach dem Weinberge, rechts von der Niemegker Straße (Eichstraße?)
1 Ruthe breit
58, die Niemegker Straße, 2,5 Ruthen breit
59, die fiscalische Belziger Chaussee 3,5 Ruthen breit
71, die sogenannte Falkengasse 1 Ruthe breit
73, die Straße von Wittenberg nach Friedrichstadt 4,5 Ruthen breit.
Friedrichstraße
74, der Weg vom Elsterthore nach dem Stern 2 Ruthen breit
84, der Heuweg mit Leinenpfad an der Elbe und Heeger entlang 1 Ruthe breit
9, der Weg vom Wachhäuschen nach der Wittenberg-Jessener Straße 1,5 Ruthen breit
Dann folgt eine Aufzählung von 29 zu unterhaltenten Gräben von 0,3 bis 2 Ruthen breit. Die Größe Der sogenannte Wendel im großen Lug wird mit 51 Morgen angegeben.
Der § 12 regelt die Unterhaltung von 22 Brücken und Schleußen und im § 13 geht es um die Uferbauten.
§ 14 behandelt die Einschränkungen des Eigenthumes nach der Separation. Hier finden wir unter Punkt 3 folgende Ausführungen:
Zum Waschen und zum Gebrauche in den städtischen Haushaltungen wird mittelst Röhren ein sehr weiches und brauchbares Wasser in die Stadt Wittenberg geleitet. Diese Wasserzuleitungen gehören verschiedenen Hausbesitzern, sowie dem Königlichen Wegebaufiscus und führen folgende Namen:
a, Das alte und neue Jungfern-Röhrwasser
b, Das Rohdesche Röhrwasser
c, Das Schloßwasser
Das alte Jungfern-Wasser hat seine Quelle in der Friedrichstadt,
Das neue Jungfern-Wasser kommt von den Quellen der Mark Bruderannendorf,
Das Rohdesche Röhrwasser entspringt hinter Reinsdorf und das Schloßwasser kommt aus der Teuchelschen Flur.
Hieran schließen sich Verbindlichkeiten für die Grundstückseigentümer über deren Grund die Leitungen laufen, an.
Die einzelnen Interessenten wurden durch Deputierte an den Verhandlungen vertreten. Aus zahlreichen Protokollen und Gerichtsakten sind die Probleme erkennbar.
Nachdem die Separation in Gang gekommen war, mußte das gesamte Kreisgebiet vermessen werden. Diese Vermessung erfolgte im Wittenberger Raum 1831. Trotz der damals primitiven Hilfsmittel findet man auch heute noch die damals gesetzten Grenzsteine exakt.
Nachdem das Land vermessen war, mußten die Boden- und Ertragswerte festgestellt werden.
Auf dieses Thema gehe ich später noch ein.
Am Anfang des Wittenberger Rezeßes sind die von der Seperation betroffenen Bürger und Institutionen aufgeführt.
Da die Wittenberger Bürger (nicht Einwohner) alle Haus- und Grundbesitzer waren (Gemeinweide), hatten wir in Wittenberg sicher die seltene Situation, daß mit der Registratur der Separationsteilnehmer gleichzeitig auch fast alle Häuser der Stadt erfaßt wurden.
Dieses ist im Thema Brandkatasternummern gut erkennbar.
Die Zusammenfassung der 1824 in Wittenberg erfaßten Häuser und Gebäude kann man als eine Eröffnungsbilanz der der Separation bezeichnen.
Es gab damals in Wittenberg:
153 ganz brauberechtigte Häuser
11 halbbrauberechtigte Häuser
203 unbrauberechtigte Häuser
124 Häuser zur Schatzung/Vorstadt gehörig
12 Communale Gebäude
a Das Rathaus und der Ratskeller
b Das Gymnasium
c Stadtkranken- und Arbeitshaus
d Armenhaus
e Hirtenhaus
f Rathsmarstall
g Nachtwächterhaus
h Stadtgefängnis
i Neues Schulhaus
k Schulhaus in Friedrichstadt
l Schulhaus in Kleinwittenberg
m Försterhaus am Luthersbrunnen
6. Kirchliche und Schulgebäude
a Schloßkirche
b Stadtkirche
c Die Ober- Prediger Wohnung
d Das Arfidiaconate Zwei Diaconate
f Die Kapelle
g Die Küsterwohnung
h Die Freischule
7. 16 Gebäude und Plätze des Militärfiscus
a Das ehem. Königliche Schloß, jetzt Kaserne für die Feldartillerie
b Das Kommandantur- Gebäude
c Die Kaserne für die reitende Artillerie
d Die Kaserne für die Infantrie/ehem. Friedericianum
e Das Proviantmagazin
f Die ehem. Dr. Schleußnersche Brandstelle
g Die Hauptwache
h Der Fortifications- Bauhof
i Der Arsenalplatz
k Das Pulvermagazin - früher Klosterkirche
l Das Zeughaus
m mehre zur Fortification eingezogene wüste Hausstellen
n Das ehem. Specht`sche Gehöft vorm Elster-Thore
o mehrere Pulvermagazine vor den Thoren
p den Holz- und Exerzierplatz vor dem Schloß- Thore
q Die unbedeckte Reitbahn vor dem Elster- Thore bei der Kirchhofsschanze
8. Das Königliche Postgebäude
9. Drei Thorschreiber- Wohnungen
10. Das Königliche Salzmagazin
11. Die Königliche Amtsmühle in der Stadt
12. Das Königliche Hebammen- Institut
13. Die Königliche Amts- Fronfeste
14. Die Königliche Ziegelei vor dem Schloßthore
15. Die Ziegelei der Cämmerei vor dem Schloßthore
16. Der Artillerie- Pferdestall / der Cämmerei gehörig
17. Die zur ehem. Universität gehörenden Gebäude und zwar
a Das Collegium Augusteum
b Die Universitäts- Diener Wohnung
c Das Universitäts- Hospital
II Die Vorstadt Friedrichstadt,
74 nicht brauberechtigte Häuser
III Die Vorstadt Kleinwittenberg,
111 nicht brauberechtigte Häuser und Hausstellen
Dazu kamen:
Die Schützengesellschaft wegen Berechtigung zum Abhalten eines Schießfestes auf dem Anger "Kuhlache"
Der Königlichen Domainen- Fiscus, Besitzer der Amtsziegelei wegen
Ablösung der Rechte zum Lehmgraben auf dem großen Anger
Die Fleischer-Innung wegen Hütungsrechte auf der Feldmark Wittenberg
Die Fischer-Innung wegen Rechte an der Wendel
Dem Königlichen Forst- Fiscus wegen Wegerecht über den "großen Anger"
zum Königlichen Ziegelei- Heeger
Dem Königlichen Wegebau-Fiscus wegen Straßenunterhalt und des
Röhrwassers
und verschiedene Besitzer die sich zur Abfindung eingefunden hatten....
In dem umfangreichen Rezeß sind die Adressen von 479 beteiligen Bürgern aufgeführt. Ebenso die Abmessungen und der Flächenbedarf für die vielen neu angelegten Wege, Straßen, Triften, Bächen, Gräben, Brücken usw.
In der General-Recapitulation ist der Gesamtumfang der separierten Flächen wie folgt angegeben:
A 266 Morgen, 17 qR- Verhälnismäßige Werthszahl 30,042
B 1316 " , 72 " - " 126,862
C 1276 " , 70 " - " 148, 719
Total
2858 Morgen ,159 qR (ca 715 ha)
Dazu kamen noch verschiedene anders genutzte Flächen, so das sich am Ende unter dem Strich 3107 Morgen und 149 qR ergaben.
Da noch verschiedene, von der Separation ausgeschlossene Flächen und Grundstücke dazu kamen, gibt es noch eine Endsumme von ca 3500 Morgen.
Ich denke, man kann davon ausgehen, daß dieses die landwirtschaftlich genutzte Fläche der Stadt Wittenberg war.
Die Bonitierung
Ich hatte schon erwähnt, daß zur Durchführung der Separation eine vorhergehende gündliche Bonitierung der Ländereien erforderlich war.
Aus den vorliegenden Materialien läßt sich erkennen, daß allein die Errechnung des Ertragswertes eine langwierige wissenschaftliche Arbeit war.
Das begann mit dem bonitieren der einzelnen Bodenklassen der Felder und endete mit der Einschätzung des Düngerzustandes.
Zusammengefaßt wurde daraus ein Reinertrag ermittelt, der in Silbergroschen aufgerechnet wurde.
In einem Vermessungs- und Bonitierungsregister von den sogenannten Kabel Hufen der Stadtfeldmark Wittenberg sind auf ca. 60 Seiten die Besitzer der Flurstücke, deren Größe und Bodenqualität aufgezeichnet.
Im Bereich der Kabelhüfnerschaft wurden folgende Bodenklassen festgestellt:
h 1a - Haferland der 1. Klasse -a
h 1b -Haferland der 1. Klasse -b
h 2 -Haferland 2ter Klasse
h 3 -Haferland 3ter Klasse
3 j -Dreijähriges Roggenland
6 j -Sechsjähriges Roggenland
12 b 12 Centner Heu mittlerer Qualittät je Morgen
10 b 10 Centner Heu mittlerer Qualität je Morgen
8 b 8 Centner Heu mittlerer Qualität je Morgen
Kartoffeln werden zu dieser Zeit nirgends erwähnt. Ob ihr Anbau hier noch nicht verbreitet war, oder mit dem Auftreten der Kartoffelseuche bzw. der Kartoffelcholera in Europa zusammenhängt, ist mir nicht bekannt.
Die plötzlich auftretende Kraut- und Knollenfäule führte um 1850 zwischen Irland und Polen zu einer fast völligen Vernichtung der Kartoffelbestände und führte in Mitteleuropa zu einer furchtbaren Hungersnot.
Im Zusammenstellung mit der Bonitierung wurden
Die kleinen Luchbergstücke
Die großen Luchbergstücke
Die Klothen
Das Luthersbrunnenfeld
Das Mittelfeld
Das lange Reichfeld ?
Das Kraut-Feld
Die Hirse Stücken.
Die Mäusebach-Stücke
Die Elb-Stücke
Die Elbstücke an der rothen Mark
Das kleine Elsholz und
Das große Elsholz
Die Weinberge
Das Galgenfeld
Bruder-Annendorf und andere Flurstücke genannt.
Auf 25 Seiten beschreibt ein Spezial Commisarius
„Ausgleichsgrundsätzen wegen des Real- und Weide- Werthes der Grundstücke zur Separations-Sache von Wittenberg“
Die nachfolgende Werthberechnung der .......... Grundstücke in Wittenberger Flur hat einen doppelten Zweck:
einmal:
soll sie den Realwerth aller Ländereien Behufs der vorfallenden Vertauschung und Abtretung angeben,
das andermal:
soll darnach die Weideausgleichung und Entschädigung dabei erfolgen.
Was den ersten Gegenstand anlangt, so ist vorauszuschicken, daß die Flur sich in
Acker , Wiesen, Grundhutungen und Forsten eintheilt, welche letztere theils .... theils mit Holz bestanden sind.
I. Acker
Der Acker ist nach der Verhandlung vom 8. Oktober 1832 in Uebereinstimmung mit dem Register und den ....arten folgendermaßen unterschieden:
I. Klasse gutes Haferland:
die Ackerkrume liegt 5-6 Zoll tief, und besteht aus lehmigen, durch Cultur und Feuchtigkeit schwärzlich gefärbten Sand
der Untergrund besteht ebenfalls aus Sand, und da diese Bodenart immernur in frischen Niederungen anzutreffen ist, so ist dieser sandige Untergrund den übrigen....schichten des Bodens ganz entsprechend da er die überflüssige Feuchtigkeit einsaugt,
die Lage: ist niedrig und frisch und verstattet dem Wasser nur wenig Abfluß.
2. Kasse- leichter Haferboden:
Die Ackerkrume:
liegt 4-5 Zoll tief und unterscheidet sich von der vorrigen Klasse durch eine größere Beimischung von grobkörnigeren mageren Sande,
Es folgen weitere Einschätzungen, z.B.
der Untergrund ist noch etwas grobkörniger als bei der vorrigen Klasse,
die Lage ist etwas höher, wie bei der vorrigen Klasse und daher der Boden der Austrocknung mehr ausgesetzt.
Weiter gibt es die Klassen 3 bis 7. Dieses sind 2- 3- 6- 9- und 12 jährige Roggenböden. DerLetztere ... aus fast ganz unfruchtbarem Sand besteht.....
Auch die Wiesen und Weidereviere sind ihrer Qualität entsprechend eingeteilt:
Zu den Wiesen zählen nur wenige Feldwiesen auf der Flur anzusehen, welche an quelligen sich nicht zum Ackerbau qualifizirenden Stellen liegen, daher auch immens naß unde kalt sind und deshalb nicht allein wenig, sondern auch nur Futter mittlerer Güte produzieren.
Außer diesen Wiesen ist auch ein Wiesengrundstück vorhanden, der kleine Bürgerluch welcher in der Elbniederung unmittelbar am Elbestrom liegt, einen humosen Thonboden besitzt, und vermöge seiner den wohlthätigen Elbüberschwemmungen ausgesetzten Lage einen vorzüglichen Ertrag gewährt.
Dies vorausbemerkt, so haben sich bei den Wiesen mit Rücksichtnahme auf Menge und Güte des Grases nachstehende Verschiedenheiten gefunden:
Ertrag
Faktor
I. Klasse
zu 24 Centner
12x
II. Klasse
zu 20 „
12x
III. Klasse
zu 16 „
12x
IV. Klasse
zu 16 „
10x
V. Klasse
zu 12 „
12x
VI. Klasse
zu 10 „
12x
VII. Klasse
zu 10 „
10x
VIII. Klasse
zu 8 „
10x
IX. Klasse
zu 6 „
8x
X. Klasse
zu 4 „
8x
Bei Annahme des Ertrages ist die privative Nutzung vorausgesetzt worden, da sie nach der Separation für jeden Besitzer den selben Werth haben.
Ich weiß bisher nicht, woraus sich der Faktor 1x ergibt.
Grundhutungen
Die Grundweidereviere, dieses sind:
Der große Bürgerluch, die Kuhlache, der kleine Anger und der große Anger
liegen in der Elbaue, unmittelbar am rechten Elbufer entlang und sind sämtlich, ......mit Ausnahme des großen Bürgerluchs der wohl circa zur Hälfte mit Bauholz bestanden ist, und soweit Holz steht, als Forstgrund in Betracht kommt.
Der kleine Luch, -westlich von Kleinwittenberg gelegen, ist der heutige Baumgarten neben der Kläranlage.
Im großen Lug und der Kuhlache ist infolge guten Bodens und günstiger Lage „die Vegetationskraft ganz ungewöhnlich gut“.
Die Weiden wurden in 15 Klassen eingeteilt die mit 1 bis 30 Kühen oder Schaafe (1 Kuh oder 10 Schafe ) im Sommer behütet werden können.
Klasse
Faktor
I.
1
II.
1 ¼
III.
1 ½
IV.
2
V.
2 ½
VI.
3
VII.
4
VIII.
6
IX.
8
X.
10
XI.
12
XII.
15
XIII.
20
XIV.
25
XV.
30
„Die schlechtesten Klassen bestehen aus denjenigen Flächen, welche theils versandet sind, anderntheils aber theils durch den Elbstrom ausgewaschen, theils ausgegraben wurden, und fast das ganze Jahr über, insbesondere bei nasser Witterung unter Wasser stehen.“
Veranschlagung des Ackers
.....wobei die bisherige Bewirtschaftung und Benutzung zum Grunde gelegt werden soll
und wobei,
der Scheffel Roggen zu 24x
der „ kleine Gerste zu 16x
der „ Hafer zu 14x
der „ Erbsen zu 25x
........gegeneinander angesetzt werden.......
Kartoffeln gab es scheinbar nicht, aber Erbsen scheinen damals eine größere Rolle gespielt zu haben.
Bei den Felderträgen , den Transporten und der Bodenbearbeitung wird alles mit dem Faktor X multipliziert und am Ende addiert. So kommt man zu einer Gesamtzahl die die Grundlage für den Flächenaustausch bildete. Hierzu einige Beispiele:
6 Fuder Mist ausbringen „ 21x
3x pflügen „ 18x
1x eggen „ 2 x usw.
In einer großen Anzahl von Berechnungen und Tabellen wurden praktisch die einzelnen Betriebe völlig durchgerechnet.
Nachdem im Jahre 1839 die Arbeiten an der Separation wieder aufgenommen worden waren, wurde mit Nachdruck an einer Bestandsaufnahme gearbeitet. Dabei stellte man fest, daß
1. das Futter für die berechtigten Viehbestände nicht ausreichte,
2. welche Holzbestände im Großen Lug vorhanden waren und
3. welche Mittel zum weiteren Ausbau der Elbufer benötigt wurden.
Die Ergebnisse wurden im März 1843 in einem Vergleich mit der Kämmerei zusammengefaßt.
Vergleich mit der Kämmerei
In diesem Protokoll sind interessante Angaben und Zahlen enthalten. So begann die Wittenberger Separation mit einer P r o v o k a t i o n Wittenberger Bürger am 15.11.1824. Zwischenzeitlich hatte es schon wieder verschiedene Verhandlungen zu diesem Thema gegeben. Die Höhe der Viehbestände scheint Anlaß zu Ärgernis gewesen zu sein, denn man weist wieder auf die Viehordnung vom 28. September 1725 hin. Nach den damals beschlossenen Vorgaben soll die Gemeindeweide aufgeteilt werden.
a für jede Stadthufe und Kabelhufe sind gestattet:
4 Pferde
(Ich nehme an, daß hiermit nur der Anteil der Tiere festgelegt wurde, der mit auf die Gemeinweide getrieben werden durfte, festgelegt wurde.)
1 Fohlen
2 Kühe
1 Ferse und 8 Schafe,
b für jedes brauberechtigte Haus
4 Kühe
1 Ferse
25 Schafe
12 Schweine
c für jedes halbe und unbrauberechtigte Haus (trifft zu für Friedrichstadt)
2 Kühe
15 Schafe und
4 Schweine
d sowie für die Schlächterinnung 550 Schaafe
Insgesamt für die Altstadt Wittenberg: Auf 149 ganzbrauberechtigte Häuser
596 Kühe
149 Fersen
3725 Schaafe
1788 Schweine = insgesamt 1266,60 Kuhweiden
Die Größe einer Kuhweide wurde bei der Bonitierung nach der Ertragsfähigkeit der betreffenden Flächen festgelegt.
168 halb und unbrauberechtigte Häuser
396 Kühe
2970 Schaafe
792 Schweine = insgesamt 792 Kuhweiden
Alt- Wittenberg zusammen =2058,60 Kuhweiden
Für die Häuser außerhalb der Stadt:
114 unbrauberechtigte Häuser
228 Kühe
1710 Schaafe
456 Schweine = insgesamt 456 Kuhweiden
für die 114 unbrauberechtigten Häuser von Kleinwittenberg
228 Kühe
1710 Schaafe
456 Schweine = insgesamt 456 Kuhweiden
für die Feldhufen und das Schlächtergewerk
216 Pferde
54 Fohlen
108 Kühe
54 Fersen
982 Schaafe = insgesamt 530,20 Kuhweiden
für 87 unbrauberechtigte Häuser in Friedrichstadt
174 Kühe
1305 Schaafe
348 Schweine = insgesamt 351,50 Kuhweiden
Der b e r e c h t i g t e Viehbestand aller Interessenten betrug 3852 Kuhweiden.
Nach der Bonitierung ist die tatsächliche vorhandene Weidemasse folgend zu veranschlagen (in runden Zahlen.)
auf 1852 Morgen Acker davon ¼ oder 463 Morgen als zur Weide liegend a 6 Morgen pro Kuhweide liegen a 6 Morgen 77 Kuhweide ?????
71 Morgen Wiesen, davon als 3/7
als Weide 30 Morgen
a 2 Morgen pro Haupt 15 Kuhweide
für 963 Morgen, bewachsen und raume Hütung, nach Abzug der Schonungen 392.
Kuhweideberechtigt sind 3852 Kuhweide.
1,00 berechtigte Kuhweide oder rund 1/10 wirkliche Kuhweide.
mithin manguieren 3260 Kuhweiden und trifft somit auf
Aus dieser Aufstellung erhellt, daß die Weide auf dem bewachsenen Theile des großen Luchs eine nothwendige ist und daß daher der Werth dieser Weide den Weideberechtigten vollständigg ersetzt werden muß.
Die ganze Fläche ist 260 Morgen 154 qRuthen mit 120 bonitierten Kuhweiden davon geht für die Schonungsbefugnis ab
1/5 mit 52 Morgen 31 qu/ R mit 24 Kuhweiden
bleiben auf 208 Morgen 123 qR Weide für 96 Kuhweiden.
Eine Kuhweide hat den Werth von 5 illo ? piro Jahr, die bewachsene Fläche des großen Luchs gewährt, sonach einen jährlichen Weidenutzungswerth von 480 Thaler für welchen den Hütungsberechtigten eine Fläche von
Von der mit Holz bewachsenen Fläche des großen Luchs von 260 Morgen 154qR würde daher den Hütungsberechten zufallen 74 Morgen und somit der Kämmerei usw. usw............
74 Morgen
zur privativen Benutzung übereignet werden müßte, weil solche, in raumen Zustande und
zu Wiesen umgeschaffen , nach Abzug der Kulturkosten und in Berücksichtigung der ungesicherten Lage durchschnittlich zu einem Reinertrage von 6 ½ Thaler pro Morgen berechnet werden können.
Diese Rechnung ist schwer verständlich und ich habe diese Zahlen nur aufgeführt um die Kompliziertheit der ganzen damaligen Situation darzustellen. Die Berechtigungen bestanden nun nach den bisherigen Verhandlungen
a in dem Hütungsrechte der städtischen Grundstücke und
b in dem Rechte der sogenannten Rathsziegelei, den benöthigten Lehm von dem großen und kleinen Anger unentgeldlich entnehmen zu dürfen.
Letztere Berechtigung aufzuheben hat wie die spätern Verhandlungen ergeben, nicht in der Absicht beider kontrahierenden Theile gelegen und verbleibt solche daher auch nach der Separation der Kämmerei unverändert
Es folgen weitere Diskussionen mit wenn und aber.....
3, Der jetzige Holzbestand auf dem großen Luch besteht nach der Abschätzung des Oberförsters Lüdecke vom 23. Januar 1846 in
69 ¼ Klafter Eichen Nutzholz - 1 Klafter sind 3,386 cbm
2o5 Klafter „ Brennholz
82 ¾ „ „ Knüppelholz
113 ¾ Stockholz
254 Schock Reisig
16 ½ Klafter Eichen- und Rüsternnutzholz
94 „ „ „ „ Scheitholz
205 ½ „ „ „ „ Knüppelholz
16 „ „ „ „ Stockholz
454 Schock „ „ „ Reisig
27 Klafter Erlen -Scheitholz
58 Klafter „ Knüppelholz
174 Schock „ Reisig.
im Gesamtwerthe von 2745 Reichssthaler 1 Silbergroschen ...........
oder 4 pzt, =110 Reichsthaler jährliche Zinsen.
( 1 Thaler sind 3 Mark, 1 Silbergroschen 12 Pfennige)
Den Kostenaufwand für den Bau, Wiederherstellung, sowie für die jährliche Unterhaltung der Elbufer, soweit beide der hiesigen Stadtgemeinde in den Grenzen der Wittenberger Flur obliegen, hat der Königliche Wasserbauinspektor Zimmermann in seinem Gutachten vom 29. Juli 1845 folgend angegeben:
a, das rechte Elbufer am großen Luch liegt stark im Abbruch und ist nur Oberhalb durch zwei Schlikfänge gedeckt. Zur vollständigen Sicherung desselben sind außerdem noch 7 Buhnen von durchschnittlich 6 ? Länge, 10? Bauhöhe und 8? Kronenbreite, 1 füßigen Seiten- und 2 füßigen 2? stark mit Bruchsteinen beworfenen Kopfböschungen zu erbauen.
Wenn dazu alle Materialien gekauft uns alle Arbeiten auf Rechnung ausgeführt werden, so betragen die Baukosten etwa 3250 Reichsthaler und die jährlichen Reparaturkosten circa 100 Reichsthaler.
Die an der langen Reihe vorhanden gewesenen 7 Buhnen sind bis zu den Wurzeln abgerissen. An ihrere Stelle würden 5 Buhnen durchschnittlich 6? lang, bei 14? Bauhöhe, mit 12? Kronenbreite, ganz abgepflastert und mit den vorherigen gleichen Böschungen zu erbauen sein, wozu die Baukosten von circa 4650 und die Unterhaltungskosten jährlich gegen 150 Reichsthaler betragen werden.
Als Baumaße für die Buhnen sind Zeichen eingesetzt, deren Bedeutung ich bisher nicht ermitteln konnte. Es ist möglich, daß die Länge in Ruten (3,77m) und die Bauhöhe und Kronenbreite in Fuß (ca 30 cm) angegeben ist.
Am Anger hat Fiskus das Ufer bereits oberhalb der Brücke gedeckt, und wird zur Stromregulierung an diesem Ufer nach Vollendung des Brückenbaues, noch mehrere Werke erbauen und unterhalten. Dagegen sind Vorkehrungen gegen das Zereißen des Angers vom Hochwasser, sobald dies nach der Fluthbrücke strömt zu treffen, und dazu jetzt 500 Reichsthaler später jährlich 75 Reichsthaler aufzuwenden.
Die letzten Absätze dieses Protokolls sind heute besonder interessant. Hier wird festgestellt, welchen Schaden die Elbe an den ungeschützten Stellen anrichtet und was getan werden muß um dem Übel abzuhelfen.
Jahrzehnte, man kann sagen seit Beginn des Krieges 1939, wurde nichts zur Instandhaltung der Buhnen getan. Wenn heute die Buhnen wieder instand gesetzt werden, ereifern sich sogenannte Umweltschützer darüber, weil es nach ihrer Meinung ein Eingriff in die Natur ist.
Abschließend folgen noch weitere Buhnenbau-und Rentabilitätsberechnungen.
Da nach langer Ruhezeit die Separationsarbeiten wieder aufgenommen wurden, wahren alle wesentlichen, bisher erarbeiteten Fakten konzentriert zusammengetragen und in dem Protokoll Darstellung der Sachlage in der Gemeinheits-Theilungssache von Wittenberg festgehalten worden. Es gibt uns einen zusammenfassenden Bericht über die Separationsarbeiten und einen guten Einblick in die Struktur der Stadt Wittenberg.
Aus diesem Grunde will ich große Teile dieser Sachlage wörtlich wiedergeben.
Darstellung der Sachlage in der Gemeinheits-Theilungs-Sache von Wittenberg
vom 29. Juli 1846
Unterm 15. November 1824 provozierten mehrere Besitzer von brauberechtigten Häusern in der Stadt und Festung Wittenberg auf Theilung der zur Stadt gehörigen gemeinschaftlichen Hütungsreviere, da aber die übrigen Berechtigten diesem Antrage widersprachen so wurde durch die Entscheidung der Königlichen General-Commission zu Stendal vom 20. Februar 1829 und durch den Recoursbescheid des Königlichen Ministerii des Innern vom 18. März 1831 über die Zulässigkeit der Provokation zu Gunsten der Provocanten entschieden.
Als indeß die desfallsigen Verhandlungen bis zur Feststellung der einzelnen Theilnehmungsrechte gediehen und in Bezug hierauf weitläufige Instructionen erfolgt waren, entspann sich hinsichts der Theilbarkeit des großen Luchs und über die einzelnen Anrechte an den selben, namentlich aber hinsichts der Holznutzung auf demselben ein Streit, in Folge dessen sämtliche Interessenten übereinstimmend darauf antrugen: die Separation nicht weiter zu verfolgen und die bisherigen Verhandlungen bis auf weitere Anmeldung auszusetzen.
Demzufolge sind dann auch, nachdem zuvor nach dem Antrage der Betheiligten die Vermessung und Bonitierung der Feldmark bewerkstelligt worden war, die Verhanedlungen si...irt und die Acten regoniert worden.
Im Jahre 1839 provozierten die Hausbesitzer zu Kleinwittenberg indeß widerholt auf Hütungs-Separation zwischen der Vorstadt Kleinwittenberg und der Altstadt Wittenberg und wurden demzufolge, die früheren Separations-Verhandlungen wieder aufgenommen.
Sämtliche Interessenten sind der erneuerten Provokation nicht nur beigetreten sondern haben dieselbe insbesondere auch auf vollständige Special-Separation aller zur Feldmark Wittenberg gehörigen Grundstücke ausgedehnt.
Der Zweck der folgenden Darstellung ist es, die bisherigen Verhandlungen kurz zu recapitulieren und die jetzige Lage des Geschäfts aus derselben nachzuweisen.
A Örtliche Verhältnisse
1 Art und Lage
Die Festung und Kreisstadt Wittenberg, Regierungsbezirk Merseburg, liegt mit den dazu gehörigen beiden Vorstädten Kleinwittenberg und Friedrichstadt auf dem rechten Ufer der Elbe, 13 Meilen von Berlin und 8 Meilen von Halle. Die beiden Vorstädte sind nach der Altstadt Wittenberg eingepfarrt.
2. Einwohner und Besitzungen.
Die Altstadt Wittenberg umfaßt nicht nur die Häuser in der Stadt sondern auch mehrere Besitzungen vor dem Schloß- und Elsterthore, außerdem wird auch die Vorstadt SCHATZUNG als zur Altstadt gehörig betrachtet. (Auch der Teil vor dem Elstrthore bzw. Elstervorstadt gehört zur Schatzung.)
Zu derselben gehören:
a 153 ganz brauberechtigte Häuser
b 11 halb brauberechtigte Häuser
c 2o3 unbrauberechtigte Häuser
d 124 Häuser zur Vorstadt Schatzung gehörig
e 12 Communalgebäude und zwar
1, das Rathhaus nebst Rathskelle
2, das Gymnasium
3, das Stadtkranken-und Arbeitshaus
4, das Armenhaus
5, das Hirtenhaus
6, der Rathsmarstall
7, das Nachtwächterhaus
8, das Stadtgefängnis (:Drachenkopf genannt)
9, das neue Schulhaus
10, das Schulhaus in Friedrichstadt
11, das Schulhaus in Kleinwittenberg
12, das Försterhaus beim Luthersbrunnen
f 8 kirchliche und Schulgebäude und zwar:
1, die Schloßkirche
2, die Stadtkirche
3, die Oberpredigerwohnung
4, das Archidiaconat
5, zwei Diaconate
6, die Kapelle
7, die Küsterwohnung
8, die Freischule.
g 16 Gebäude und Plätze des Militair-Fiscus und zwar
1, das ehemalige Königliche Schloß, jetzt die Kaserne für die Fuß-Artillerie
2, das Kommandantur-Gebäude
3, die Kaserne für die reitende Artillerie
4, die Kaserne für die Infanterie (ehemalige Collegium Friedericanum)
5, dasProviant-Magazin
6, die ehemalige Dr. Schleußnersche Brandstelle
7, die Hauptwache
8, der Portifications-Bauhof
9, der Arsinal-Platz
10, das Pulvermagazin (früher Klosterkirche)
11, das Zeughaus
12, mehrere zur Portification eingezogene wüste Hausstellen.
13, das ehemalige Spechtsche Gehöfte vor dem Elsterthore
14, mehrere Pulvermagazine vor den Thoren
15, der Holz-und Exerzierplatz vor dem Schloßthore
16, die unbedeckte Reitbahn vor dem Elsterthore bei der Kirchhofsschanze
h das Königliche Post Gebäude
i drei Thorschreiberwohnungen
k das Königliche Salzmagazin
l die Königliche Amtsmühle in der Stadt
m das Königliche Hebammen-Institut
n die Königliche Amtsfrohnfeste
o die Königliche Ziegelei vor dem Schloßthore
p die Ziegelei der Kämmerei das.
q der Artillerie Pferdestall (der Kämmerei zugehörig)
r die zur ehemaligen Universität gehörigen Gebäude und zwar:
1. das Collegium Augusteum
2 die Universitäts-Diener-Wohnung
3 das Universitäts-Hospital
II. Die Vorstadt Friedrichstadt besteht aus 74 Häusern und
III. die Vorstadt Kleinwittenberg aus 92 Häusern
Ich finde, daß uns diese Zusammenstellung eine sehr schöne Übersicht über alle damals bestehenden Gebäude vermittelt.
Ebenso ersieht man an der Zusammenstellung der Brandkatasternummern, in welchen Gassen der Krieg und die Belagerung die größten Lücken gerissen haben.
Addiert man diese Zahlen, stellt man fest, daß Wittenberg innerhalb der Stadtmauer aus ca. 540 Gebäuden der unterschiedlichsten Eigentumsformen bestand. Dazu kamen dann noch 166 aus den Vorstädten.
Die Freischule ist der Kirche zugeordnet.
Die Legitimation der Interessenten
Sämtliche Interessenten werden durch Deputierten vertreten und zwar:
die brau-und halbbrauberechtigten Hausbesitzer durch
a, den Bierbrauer Gustav Adolph Grotiner
b, den Lohgerbermeister Christian Gottlieb Grabo
c, den Fleischermeister Gottfried Müller und
d, den Bierbrauer Gottlieb Höhne
laut Vollmacht vom 2o. Januar 1841
die unbrauberechtigten Hausbesitzer in der Altstadt, durch
a, den Posementier Benjamin Sichler
b, den Tischlermeister Friedrich Quaas
c, den Klempnermeister Ludwig Knoke
die Hausbesitzer in der Schloßvorstadt durch,
a, den Ackersmann Gottfried Hecht
b, den Hufenrichter Friedrich Henze
die Hausbesitzer in der Elstervorstadt (Vorstadt Schatzung und Friedrichstadt durch:
a, den Ackersmann George Khün
b, den Krautgärtner Gottfried Scheer.
ad 2-4 laut Vollmacht vom 21. Januar 1841
die Stadt-und Kabelhufenbesitzer durch
a, den Ackersmann Johann Gottlieb Geißler
b, den Ackersmann Gottlieb Matthies
laut Vollmacht vom 22. Januar 1841. Der 3te Deputierte Hufenrichter Gottlieb Schröter
ist inzwischen gestorben.
Die Breiten-und Weinbergbesitzer durch:
a, den Seilermeister Friedrich Gottlieb Gutheil und
b, den Krautgärtner August Winkler
laut Vollmacht vom 23. Januar 1841
Die Hausbesitzer in der Vorstadt Kleinwittenberg durch:
a, den Bäckermeister Carl Pohlert
b, den Schiffer Friedrich Pflugt
c, den Kaufmann August Breitzmann
d, den Ackerbürger Christian Hübscher
welcher letzterer indest wieder ausgeschieden ist, laut Vollmacht vom 18.Januar 1841
Die Kämmerei durch
den Senator Magistrats-Assessor Reinhardt
laut Vollmacht vom vom 26. Juli 1844
Der Königliche Militair-Fiscus durch
den Königlichen Garnison Auditeuer Noack
laut Vollmacht vom 18. April 1844.
Der Fiscus der Königlichen Regierung zu Merseburg durch:
den Domainen- Rentmeister Major Triebel
laut Vollmacht vom 15. Mai resp. 2. Juli 1844.
Der Königliche Steuer-Fiscus durch
den Königlichen Haupt-Steuer-Amts-Controlleur Rönnefahrt.
Letzterer hat zwar die betreffende Vollmacht zu den Acten übergeben, da diese indeß den
gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht, so ist derselbe zur Beschaffung einer legalen
Vollmacht von seiner vorgesetzten Behörde, angewiesen worden, deren Eingang erwartet
wird.
Die geistlichen Institute durch:
den Kirchenvorsteher Senator George Richter.
laut Vollmacht vom 10. August 1844.
Der Königliche Universitäts-Fiscus durch
den Königlichen Amtsrath von Prillwitz
laut Vollmacht vom 2. Dezember 1840
Der Königliche Post-Fiscus durch
den Königlichen Post- Director Freyschmidt
laut Vollmacht vom 25. Juni 1844
Die Schützengesellschaft durch
den Königlichen Justiz-Rath Lio Schlockwerder dessen Vollmacht indeß noch nicht
beigebracht ist.
Das Fleischergewerk durch
a, den Fleischermeister Gottfried Müller
b, den Fleischermeister Friedrich Voigt
c, den Fleischermeister Friedrich Christoph Klebing
laut Vollmacht vom 18. November 1844.
Die Tuchmacherinnung durch
a, den Tuchmachermeister August Trautmann
b, den Tuchmachermeister Franz Rohnert
c, den Tuchmachermeister Gottlob Holzhausen
laut Vollmacht vom 9. Mai 1844.
Die Zimmermannsche milde Stiftung durch
den Senator Carl Heinrich Rübener
laut Vollmacht vom 14. Januar 1844.
Sicher war es nicht einfach, die Ansicht so vieler Beteiligten unter einen Hut zu bringen.
B. Verhältnisse auf der Feldmark.
I. Die Stadtfeldmark Wittenberg besteht aus:
Ackerland
Feldwiesen
raume und mit Holz bestandenen Grundweiderevieren.
Die Aecker der Stadt bestehen in
34 Stadt- und 20 ½ Kabelhufen
unter denen ihrer verschiedener Benennung ungeachtet, weder in rechtlicher noch in
anderer Hinsicht ein Unterschied obwaltet.
Außer diesen Hufen besteht die Ackerfeldmark noch aus:
den sogenannten Breiten
von denen jede eine für sich bestehende Besitzung bildet.
Folgende Grundweidereviere:
a, der große Luch beim Luthersbrunnen
b, der kleine Luch hinter Wittenberg (heute der Baumgarten)
c, die Kuhlache vor dem Elsterthore
d, der kleine und
e, der große Anger vor dem Elbthore
unterliegen der gemeinschaftlichen Hütung;
der große Lug ist zum Theil mit Holz (Eichen, Rüstern und Ellern) bestanden, und wird dieser Theil desselben von der Kämmerei als deren Eigenthum, belastet mit dem Hütungsservitute der Hütungsberechtigten, in Anspruch genommen; welchen indeß von den letztern widersprochen worden ist.
Alle übrigen Reviere von welchen des ad. b. genannte, das schon seit langen Jahren von der Kämmerei als Wiese benutzt wird, raum sind.
Die Eigenthümer der Kabelhufen besitzen noch eine Fläche Acker von ca 1 ½ Scheffel Aussaat gemeinschaftlich, (ca 1½ Morgen) welche der jedesmalige Hufenrichter zu seinem Diensteinkommen benutzt.
Es ist interessant festzustellen, das die Größe von Ackerflächen zum Teil nach der zur Aussaat benötigten Saatgutmengeeingeschätzt wurde.
II. Die Stadtflur grenzt:
gegen Morgen
an die Dorffeldmarken Wiesig, Labetz und Hohendorf
gegen Mittag
an den Elbstrom, an dessen rechten Ufer sich der große Luch, die Kuhlache, der kleine
und der große Anger, sowie der kleine Luch entlang ziehen.
gegen Abend
an die Dorffeldmark Piesteritz und an die rothe Mark
gegen Mitternacht
an die Dorffeldmarken Teuchel und Trajuhn und an die dem Königlich Sächsischen
Kreis- Oberforstmeister von Leipziger gehörige Feldmark- die Specke- genannt.
Die Grenzen sind überall versteint und behügelt; Grenzstreitigkeiten bestehen nicht.
III. Von den Grundstücken innerhalb der Flur sind nur die längs der Elbe gelegenen
Hütungsreviere, welche theils mehr, theils weniger hoch liegen und durch Abriß und
Versandung leiden , der Überschwemmung ausgesetzt.
IV Eine geometrische Aufnahme der ganzen Flur, hatte bisher nicht stattgefunden, wohl
aber ist der kleine Luch im Jahre 1822 durch den Konducteuer Wegener aufgemessen
worden, sowie auch eine vom Konducteur Ruhtisch im Jahre 1821 aus den Elbstromkarten
extrahierte Karte vom großen Luche vorhanden ist. Beide Karten sind durch den
Konducteur Willrich geprüft, aber nicht richtig befunden worden. Demgemäß hat der
Regierungs-Conducteur Willrich die Aufmessung der ganzen Flur im Jahre 1831
bewerkstelligt und ist den Grenznachbarn von den Grenzaufnahmen Kenntniß gegeben
worden.
Bei der erneuerten Separation ist auf den Antrag der Interessenten diese Vermessung vervollständigt worden.
Über die Anwendbarkeit der früheren Bonitierung sind Ermittlungen angestellt worden und wird die Benutzung derselben bei der jetzigen Separation von der Erklärung der Interesasenten abhängen.
V. Benutzungs-und Bewirtschaftungsart der Grundstücke.
Die Äcker der Stadt werden in drei Felder bewirtschaftet, ein Feld mit Winterung, eins mit
Sommerung bestellt und eins liegt Brache.
Die Brache wird verschiedenartig benutzt, es wird nähmlich;
a, das Galgenfeld, wenn es Brache liegt, 4 Wochen von Johanni umgebrochen und ganz mit
Brachfrüchten bestellt, wogegen
b von dem Luthersbrunnenfelde nebst den angrenzenden Klothen, von dem Schloßfelde
nebst den angrenzenden Klothen, und von dem Weinbergsfelde die besseren Ländereien,
durchschnittlich 1/3 der Fläche, 14 Tage vor Johanni umgebrochen und mit Brachfrüchten
bestellt worden.Ein ähnliches Verhältnis findet
c hinsichtlich des langen Reihfeldes und des Lindenfeldes statt, indem bei diesem im
Brachjahre die besseren Ländereien, mit 1/3 der Fläche , 8 Tage vor Johanni umgebrochen
und mit Brachfrüchten bestellt werden. Der Überrest der a b und c genannten Schläge, so
wie alle übrigen Acker-Schläge, mit Ausnahme der weiter unten genannten Freifelder
liegen bis Johanni Brache, werden erst um diese Zeit umgebrochen und mit weißen Rüben
und Haidekorn bestellt.
Die sogenannten Freifelder sind :
a das Krautfeld
b das Mittelfeld
c die großen Luchbergstücken
d die kleinen Luchbergstücken
e die Hirsestücken
g das kleine Elzholz
h die breite Angermark
i die Rohrenden und
k die Rohrstücken,
Sie halten keine Brache, werden vielmehr willkürlich bestellt, und sind ganz hutfrei.
Alle übrigen Aecker werden zu eingeschlossenen Zeiten mit dem Spannviehe, den Kühen, dem Jungvieh, den Schaafen und Schweinen behütet.
Das Spannvieh und Rindvieh hat eine 3tägige Vorhut in der Winter und Sommerstoppel; sonst genießt keine Viehgattung vor dewr anderen ein Vorzugsrecht.
Die beiden Ackerstücke im Weinbergsfelde Nr. 38 und 39 der Willrichschen Karte, des Krautgärtners August Winkler und des Weinbergbesitzers Gottlieb Lonnig sind gleichfalls hutfrei und werden willkürlich bestellt.
b Die Breiten, Gärten und Weinberge sind als privative Grundstücke hutfrei und werden von ihren Besitzern ebenfalls ganz willkürlich bewirtschaftet.
c Die wenigen Wiesen auf der Flur sind Feldwiesen sie werden mit dem angrenzenden Acker behütet und in der Schonzeit von den Eigenthümern zum Heugewinn genutzt.
d gemeinschaftliche Grundweidereviere.
Der große Luch
Diese beim Luthersbrunnen und längs der Elbe belegene Fläche ist zum Theil mit Eichen, Rüstern und Ellern bestanden. Vom Luthersbrunnen zur Elbe führt eine aus 4 Reihen echten Obstbäume bestehende Allee.
Das Waldholz geniest die zu seiner Wiederkultur erforderliche Schonung.
Der große Luch wird im Frühjahre bis zum 12. Mai geschont, von dieser Zeit mit den
Pferden, Kühen und dem Jungviehe bis zum 1. December bei Tag und Nacht, mit den Kühen und Jungvieh dagegen bis ebenfalls den 1. September nur am Nachmittag ausgeübt. Vom 1. September ab bis zum 1. December werden Pferde, Kühe und Jungvieh zusammen gehütet.
Der jedesmalige Förster auf dem Luthersbrunnen oder auf dem Försterhause ist dagegen berechtigt, seine Kühe und Jungvieh in der Zeit vom 12. Mai bis 1. September auch am Vormittage in dem großen Luch zu hüten.
Von denjenigen Theile des großen Luchs, welcher mit Holz und Obstbäumen bestanden ist, nimmt die Kämmerei nicht nur den Grund und Boden, sondern auch das darauf stehende Holz und die Benutzung des echten Obstes ausschließlich in Anspruch, weil die Kämmerei das Holz seit unvordenklichen Zeiten kultiviert und die Hölzer theils zu städtischen Communalbauten, theils zu Deputathölzern verwandt, nicht minder die Obstalleen allein (!!!) angelegt und den zeither bezogenen Obstpacht zur Kämmerei-Kasse eingezogen habe,
( In der Gerichtsverhandlung von 1780 wurden die Wiesigker Bürger beschuldigt die Obstbäume gepflanzt zu haben und man hatte deshalb anfangs ihre Entfernung gefordert)!!!
ferner weil nach dem Rathe und der Bürgerschaft über diesen Gegenstand unterm 5.Juli 1780 vor dem hiesigen ehemaligen Churfürstlich Sächsischen Hofgerichte geschlossenen Recesse, nicht nur die fernere alleinige Benutzung des echten Obstes in der Allee, sondern auch das alleinige Holznutzungsrecht im großen Luche auf der in jener Zeit mit Holz bestandenen Fläche dem Rathe von der Bürgerschaft zugestanden worden sei und endlich weil sich aus den ältern und neuern Kämmerei-Rechnungen ergäbe, daß der Magistrat für die Kämmerei das Holz stets genutzt, auch die Kultur Kosten allein bestritten habe.
Außerdem bezieht sich die Kämmerei auf die Verhandlung vom 20. Juni 1825 und auf das darin mit Bezug auf den Receß vom 5. Juli 1780 erfolgte Anerkenntnis: daß die Holz-und Obstnutzung im großen Bürgerbusche zur Kämmerei-Kasse fließe; sowie auf ein Schreiben der Repräsentanten der
hiesigen Bürgerschaft vom 20. März 1753 in welchem und zwar ad Punkt 5 jenes Anerkenntnis ebenfalls geschehen sei.
Die Acker-und Hausbesitzer wollen aber auch den mit Holz und Obstbäumen bestandenen Theil des Luchs als ein gesetzlich theilbares Gemeinde-Grundstück angesehen wissen: weil der ganze,
große Luch Inhalt der Schenkungs Urkunde Rudolphs I. Herzogs von Sachsen vom 15. Juli 1349 incl. der darin befindlichen Holzungen nicht der Stadt und Kämmerei sondern der Bürgerschaft abgetreten sei.
Sie gestehen zwar zu, das die Kämmerei seit undenklichen Zeiten das Holz zu den angegebenen Zwecken benutzt und den Obstzins zur Kämmerei-Kasse eingezogen habe, halten aber dafür:
daß dies nur administrationsweise in ihrem der Bürger, Auftrage geschehen sei, und daß dadurch der Kämmerei kein Eigenthumsrecht an dem Holz und Obste habe, eingeraumt werden sollen.
Im Laufe der Verhandlungen hat der Magistrat auch erklärt:
daß der ganze große Luch nicht zu dem theilbaren Bürgervermögen, wie solches der § 33 der
Stadtordnung bezeichen, sondern zu dem untheilbaren Bürgervermögen gehöre, weshalb auch die Königliche Regierung zu Merseburg mittelst Resorigts vom 28. April 1838 mit Bezugnahme auf den § 118 der revidierten Städteordnung zu der Theilung derselben die Genehmigung versagt habe. Dieser Erklärung sind die Vertreter der Separations-Interessenten mit Ausnahme der Deputierten der ganzbrauberechtigten und der unbrauberechtigten Besitzer beigetreten, indem erstere eingeräumt haben, daß der ganze
große Luch zur Kathegorie des untheilbaren Bürgervermögens gehöre und daß deshalb die Theilung, nicht allein des ganzen Grundstücks, sondern auch der einzelnen Theile desselben unzulässig sei.
Dieser Behauptung widersprachen dagegen die Deputierten der ganz brauberechtigten und unbrauberechtigten Hausbesitzer und erklärten, daß die Frage darüber, ob das Holz im großen Luche unter die Bürgerschaft getheilt werden könne, für jetzt auf sich beruhen bleiben möge, daß sie aber für ihre Hütungsrechte, abgefunden sein wollten.
Ueber diese Streitigkeit hat eine Einigung nicht herbeigeführt werden können und da alle Betheiligten übereinstimmend darauf antrugen
die weitern Verhandlungen in dieser schwebenden Sache bis auf weitere Anmeldung überall auszusetzen.
indem sie beabsichtigen, hierüber gütliche Verhandlungen unter sich anzuknüpfen, so wurde das Separations-Verfahren wiederum sistirt und die Acten regoniert. Da indeß, wie bereits Eingangs erwähnt ist, die Gemeinde zu Kleinwittenberg die Separation von Neuen in Antrag gebracht hatte, so schlossen die Vertreter der Acker-und Hausbesitzer mit der Kämmerei bei den fortgesetzten Verhandlungen unterm 13. März 1843 einen Vergleich dahin:
a daß gegen Entsagung jeglicher Nützungen, welche die Kämmerei bisher von den Ländereien der Feldmark Wittenberg gezogen, soche eine jährliche Rente von 300 rt von den Hütungsberechtigten erhalten solle.
b daß die Elbuferbauten von der Bürgerschaft übernommen werden sollten und die Kämmerei zu diesen Ausgaben jährlich 200 rt beizusteuern habe und
c daß die Kämmerei den noch vorhandenen Holzbestand auf dem großen Luche abräumen und den Erlöß zu dem eisernen Kapital von 23 000 Rth. schlage, welches durch einen außergewöhnlichen Holzschlag auf dem großen Luch im Jahre 1842 gebildet worden.
Dieser Vergleich hat aber die Zustimmung der staatlichen Oberaufsichtsbehörde, der Königlichen Regierung zu Merseburg nicht erhalten und sind zur mehreren Motivierung desselben die erforderlichen Veranschlagungen gg veranlaßt worden, deren Resultat abgewartet werden muß.
Der kleine Luch hinter Kleinwittenberg
welcher früher ebenfalls ein gemeinschaftliches Weiderevier war, wird seit dem Jahre 1719 mit Ausschluß jeder Benutzungsart seitens der Bürgerschaft nur allein von der Kämmerei als Wiese benutzt, und werden von derselben durch die Heupächte die Uferbauten für die verpflichteten Bürger bestritten.
Die Vertreter der Kämmerei haben der Theilung des kleinen Luchs zwar nicht widersprochen behaupteten aber daß die Kosten der Uferbauten den inzwischen gezogenen Nutzen bei weitem übersteigen und verlangten
daß der Kämmerei gehabte größere Kostenaufwand von der hütungsberechtigten Bürgerschaft vor der Rückgabe des Grundstücks vergütet werde.
Die Vertreter der Bürgerschaft stellen die seit dem Jahre 1719 der Kämmerei ausschließlich zugestandene Benutzung des kleinen Luchs gegen Bestreitung der Uferbaukosten, nicht in Abrede, sie verlangen aber, daß die Kämmerei zunächst über die Einnahme von diesem Grundstück seit dem Jahre 1719 und über die Ausgaben für Uferbaukosten von dieser Zeit ab, Rechnung lege. Die Rechnungslegung ist bisher nicht erfolgt und wird auch durch den bezeichneten Vergleich überflüssig werden.
Die Kuhlache vor dem Elbtthore
wird vom Frühjahre bis zu 12. Mai mit den Pferden und dem Rindvieh behütet, von dieser Zeit ab, bis Johanni geschont und von Johanni bis zum Winter wiederum die selben Viehherten, vom Michaeli ab aber auch die Schaafe aufgetriben.
Auf einem Theile dieses Grundstücks wird alljährlich Ende Juli und Anfang August 8 Tage hintereinander das Vogelschießen von der Bürger-Schützen und Bürger-Grenadieren in Wittenberg abgehalten.
Die Vertreter der Bürger-Schützen verlangen die fernere Benutzung des bisherigen Schieß-Platzes in der Kuhlache zu dem zeitherigen Zwecke. Die Deputierten der Separations-Interessenten haben die beanspruchte Berechtigung der Schützengesellschaft zwar nicht eingeräumt,sie sind jedoch damit einverstanden, daß bei der Separation ein noch zu bestimmendes Terrain auf den großen Anger zum Zweck der Abhaltung des jährlichen Vogelschießens ausgewiesen werde ohne der Schützengesellschaft ein besonderes Recht auf demselben einzuräumen und haben sich die Auswahl des geeigneten Terrains bei der Anlegung des Separationsplanes vorbehalten.
Die Vertreter der Schützengesellschaft sind ihrer Seits damit einverstanden, daß der gedachte Schießplatz nach dem großen Anger verlegt werde, insofern nämlich der Gesellschaft dort eine angemessene Schußlinie von Westen nach Osten gegeben werden könne und weder in fortificatorischer noch in polizeilicher Hinsicht gegen die Verlegung Einwendungen oder Widerspruch erhoben wurde.
Die Vertreter der Bürger-Grenadiere haben nachträglich die gleiche Berechtigung wie die
Bürger-Schützen grätendiert; über beide Ansprüche muß noch verhandelt werden.
Der kleine Anger vor dem Elbthore.
Dieses sind die Wiesen östlich der B 2 bis zur Kuhlache
Zwischen der Kuhlache und dem großen Anger wird vom Frühljahr bis Johanni nur ausschließlich von den Pferden und dem Rindvieh ohne Vorrechte der einen oder der anderen Viehgattung behütet, hiernächst aber die Weide bis zum Winter für alle Vieharten offen. Die sogenannte Rathsziegelei der Kämmerei zugehörig, hat das Recht des Lehmgrabens auf den kleinen Anger. Anderen Grundgerechtigkeiten unterliegt dieses Weiderevier nicht.
Der große Anger
Zwischen der Chaussee nach Leipzig und den beiden Ziegeleien belegen, wird in derselben Art wie der kleine Anger behütet. Derselbe unterliegt ebenfalls der Servitut des Erdegrabens, welche unbestritten von der Königlichen Amts-Ziegelei ausgeübt wird;
Auch die Kämmerei hat die Berechtigung zum Lehmgraben auf Höhe des Bedarfs der Raths-Ziegelei in Anspruch genommen, die nähere Erörterung dieses Streites ist aber bisher wegen des projekti Vergleiches ausgesetzt worden.
Wie aus den Punkten 4 und 5 ersichtlich ist, wurde auf den Angerwiesen der Lehm für die beiden Wittenberger Ziegeleien gegraben. Sicher ist dieses auch der Grund, daß die entlang der jetzigen Eisenbahnlinie liegenden Wiesen so tief liegen, daß sie leicht überschwemmt werden.
Der Militair-Fiscus hat sein Eigenthumsrecht den der hier befindlichen Schanze, die sogenannte Angerschanze Nr.1 angemeldet und gegen die Vertheilung derselben protestiert, über welchen Antrag die übrigen Interessenten der Separation noch zu hören sind.
VI Außer den schon gedachten Holzungen im großen Luche, sind weitere gemeinschaftliche, oder privative Waldungen auf der Feld-Flur nicht vorhanden.
VII Plaggen, Haide und Bültenhieb findet hier nicht statt; Torfmoore, Mergelgruben, Kalk-oder Steinbrüche existieren nicht.
VIII Eine gemeinschaftliche Sand-oder Lehmgrube ist nicht angelegt. Der zum Bedarf erforderliche Lehm wird an beliebigen Stellen auf dem großen Anger gegraben und der Sand von den Elbufern entnommen.
IX Außer den schon genannten Grundweiderevieren , existieren keine gemeinschaftlichen Plätze auf der Flur. Der vor dem Schloßthore, belegene Exerzierplatz gehört dem Militaier-Fiscus und unterliegt keinem Servitute.
X Auswärtige Personen besitzen keine Grundstücke auf der Stadtflur, welche überhaupt keinen Servituts-Berechtigungen von Seiten Auswärtiger unterliegt, wogegenaber auch hiesiegen Interessenten Hütungsrechte auf angrenzenden Fluren nicht zustehen.
XI Die Jagd, auf der hiesigen Flur gehört dem Fiscus.)
XII Prozesse über Grenzen oder sonstige Gegenstände, welche bei diesem Separations-
Geschäft einwirken könnten, sind nicht anhängig.
C An Gemeinheiten sind aufzuheben
1, Die gemeinsame Hütung auf den Stadt-und Kavelhufen,
2, die gemeinschaftliche Hütung auf den Feldwiesen,
3, die gemeinsame Hütung im großen Luche, auf der Kuhlache, dem kleinen und großen
Anger.
4, das vermeintliche Holznutzungsrecht der Acker-und Hausbesitzer im goßen Luche.
5, die Berechtigung der Raths-und Königlichen Amts-Ziegelei zum Erdegraben auf dem
großen und kleinen Anger.
Sämmtliche Interessenten resp. deren Vertreter haben auf vollständige Special-Separation,
d.h. auf Aufhebung der gemeinschaflichen Hutung, Theilung der gemeinschaftlichen
Grundstücke und Zusammenlegung der Aecker und Wiesen, sowie überhaupt auf
Aufhebung
aller Gemeinheiten angetragen und hierbei zugleich bestimmt, daß für die verschiedenen
Hutungs-Berechtigungen die Entschädigung durch Grundstücke gewährt werden soll,
D Theilungsrechte an den bestehenden Gemeinschaften
I. Nach den frühern Separationsverhandlungen.
Ueber die Anrechte an dem Holz im großen Luche noch keine Verhandlungen eröffnet
worden, die auch jetzt wegen des projektierten Vergleiches unnöthig zu werde scheinen.
A. Bei der früheren Separation ist ein Theilnahmerecht an der Hutung zugestanden worden.
1, der Kämmerei für
a die 4 Stadtbullen
b das Saamenschwein
c die Försterei Luthersbrunnen mit:
a zwei Stück Kühe
b und ein Stück Jungvieh, welches nicht über 3 Jahre alt sein darf
d die Rathsziegelei vor dem Schloßthore gleich einem unbrauberechtigten Hause
e den Raths-Marstall
gleich einem unbrauberechtigten Hause, währed die Rechte eines ganz brauberechtigtem Hause beansprucht werden.
Der Kapelle für ihre Feldbesitzungen bestehend aus: (Kirchenbesitz)
4 Kavelhufen
6 Stadt-
1 Garten und
2 Breiten
Der Wittenberger Feldbesitz wurde mit 50 ½ Hufen angegeben. Davon besitzt die Kirche
mit 10 Hufen und den Breiten ca 20 % der Ackerfläche.
Der Zimmermanschen pia causa für
1 ¼ Stadthufen
4. Der Fleischer-Innung für
550 Stück Hammel nach Verhältnis der Weide
5. Dem Tuchmachergewerke für
den wüsten Walkmühlenfleck gleich einem unbrauberechtigtem Hause.
6. Dem Gastwirt Schulze für den Gasthof zum Stern an der Chaussee.
gleich einem unbrauberechtigten Hause.
7. Der Bachmann- jetzt Vernauschen Papiermühle
gleich einem unbrauberechtigten Hause.
8. Die Vorstadt Kleinwittenberg für
114 unbrauberechtigte Häuser incl. des Schützen-und Schulhauses.
9. Der Vorstadt Friedrichstadt für
87 unbrauberechtigte Häuser incl. des Schulhauses.
10. Den sämtlichen, wirklich bestehenden, ganz-halb-und unbrauberechtigten Bürgerhäusern in und vor der Stadt.
11. Den Besitzern der Stadt-und Kavelhufen für diese Grundstücke.
12. Den Besitzern von Breiten jedoch mit Ausschluß der Schützengesellschaft für die
derselben zugehörigen Schützenwiese.
13. Den Besitzern von Weinbergen und zwar für jeden Weinberg
gleich einer unbrauberechtigten Bürgerstelle.
14. Allen denjenigen, seit dem Jahre 1813 wüst gewordenen, sämmtlich unbrauberechtigten
Bürgerstellen vor der Stadt die gegenwärtig als Gärten benutzt werden, deren Eigenthümer
noch nicht anderweit aus Rechten, dieser Stellen in Friedrichstadt oder Kleinwittenberg
aufgebauet haben und also dort entschädigt werden.
B Dagegen sind von den angemeldeten Theilnahmerechten an der Hutung bestritten
worden:
a der Kämmerei für
1, das Rathhaus nebst Rathskeller gleich einem brauberechtigten Hause.
2. das Gemeindehirtenhaus gleich einem unbrauberechtigten Hause.
3. die Nachtwächterwohnung Nr. 15b gleich einem unbrauberechtigten Hause.
4. das Stadtgefängnis gleich einem unbrauberechtigten Hause
5. das Stadt-Kranken und Armenhaus gleich einem unbrauberechtigten Hause.
6. die dazugehörige Stelle Nr.451 und
7. das Stadtarmenhaus gleich zwei unbrauberechtigten Häusern.
8. den unbrauberechtigten Stellen Nr.642 und 658 welche zum Bau des Stadtarmenhauses nicht gebraucht worden sind und welche im Kriege zum Militair-Begräbnisplatz dienten.
9. den Stellen Nr. 717 und 724 des Brand-Katasters als unbrauberechtigt.
10. dem Spritzenhause Nr.113 gleich einer unbrauberechtigten Stelle.
b den geistlichen und Schul-Instituten
1. das Gymnasium Nr.141 dK
gleich einem brauberechtigten Hause.
2. die Freischule desgleichen
3. die Superintendentur Nr.14b
gleich einem brauberechtigten Hause.
4. die 3 Diaconatwohnungen Nr.147 , 273, und 274
für jede Stelle gleich einem brauberechtigten Hause.
5. das neue Schulgebäude Nr.348, 349, 387, 388, 389 bis 394 incl.
gleich zwei brau-und 8 unbrauberechtigten Häusern.
c den Militäir-Fiscus für
1. das Schloß incl. der Kommandantur und des Militair-Lazareths Nr.1
gleich einem brauberechtigten Hause.
2. Das Zeughaus Nr. 452
gleich einem brauberechtigten Haus.
3. Das Pulvermagazin Nr. 449
gleich einem brau-und einem unbrauberechtigten Hause.
4. Das ehemalige Dr. Schleußnersche Haus Nr. 305
gleich einer unbrauberechtigten Stelle.
5. Die zum Arsenalplatz eingezogenen wüsten Bürgerstellen Nr. 440, 454 bis 470
gleich 4 ganzbrauberechtigten und 13 unbrauberechtigten Stellen.
6. Den Fortifications-Bauhof
gleich 3 ganz brauberechtigten und 3 unbrauberechtigten Haus-Stellen.
7. Die Kaserne Nr.1
gleich einem brauberechtigten Hause.
8. Das Doerfelsche Haus
gleich einem brauberechtigten Hause.
9. Die Militair Hauptwache
gleich 5 unbrauberechtigten Hausstellen.
10. Das ehemalige Konsistoriumgebäude, jetzt die Königliche Artillerie Kaserne Nr. 53
gleich einem ganz brauberechtigten Hause.
11. Das ehemalige Schucksche Gehöfte
gleich einem ganz brauberechtigten Hause.
12. Die wüsten Stellen die theils in der Hospital-Schanze liegen, theils zum Glacis vor dem Elsterthore eingegangen sind und unter Nr.540, 570, 579b, bis 589, 678, 705, 756 bis 761 im Kataster aufgeführt stehen und endlich
13. Die zur Kirchhofsschanze und zum Pulver-Luft-Magazin aquirirten Hufenländereien.
d. Dem Königlichen Domainen-Fiscus für
1. Die Königliche Amtsmühle in der Stadt Nr. 295 des Katasters
gleich einem brauberechtigten Hause
2. Das Hebammen-Institut
gleich einem brauberechtigten Hause
3. Den KöniglichenFleischscharn Nr. 342 d.B.K
Dem Königlichen Universitäts-Fiscus für
1. Das Universitäts-Gebäude (Collegium Augusteum) Nr. 62 d.K.für
gleich einem ganz brauberechtigten Hause
2. Die Universitäts-Diener-Wohnung Nr. 194 und 195 des Katasters
gleich 2 unbrauberechtigten Häusern.
3. Das Universitäts-Hospital Nr.197a d.K.
gleich einem unbrauberechtigten Hause
4. Die Speisebreite
f. Dem Königlichen Steuer-Fiscus für
1. Das Salzmagazin Nr. 316 und 317 d.B.K.
2. Die 3 Königlichen Thorschreiberwohnungen
g. Verschiedene Bürger deren vollständige Bezeichnung indent fehlt, für die mit ihren wirklichen Bürgerhäusern konsolidirten wüsten Stellen.
h. Die Schützengesellschaft, für
die Schützenwiese vor dem Elbthore und endlich
i. Dem Gemeindevermögen für
die in der Stadt wüste liegenden, zu keinen öffentlichen Zwecken benutzten Bürgerstellen.
Als nicht zur Hütung berechtigt haben sich anerkannt:
Der Gastwirt Links, jetzt Johann Gottlieb Probsthahn für den Gasthof zum Palmbaum an der Chaussee
Die 5 Hausbesitzer:
Christian Räbiger
Weißgerber Krüger
der Krautgärtner Christian Schreiber
Gottfried Gericke und
George Schilde.
Der Scharfrichter Große für die Scharfrichterei
Der Königliche Post-Fiscus für das Posthaus
Der Magistrat für die Garküche
Der Königliche Domainen-Fiscus wegen der Amtsziegelei vor dem Schloßthore
Diejenigen Grundstücke welchen eine Theilnahme an der Hütung bestritten worden
zerfallen hiernach in:
a. in ältere Kommunalgebäude
b. in fiscälische Gebäude
c. in geistliche und Schulgebäude
d. in wüste Bürgerstellen
welche letztere theils noch jetzt wüste liegen, theils zu öffentlichen Zwecken bebaut, theils mit andern Bürgerstellen verbunden worden sind.
Was ad. a. die älteren Kommunalgebäude anbetrifft so waren Interessenten darüber einig:
daß dieselben nicht zur Kathegorie der Bürgerhäuser gehören und daß von derselben niemals Vieh auf die Weide getrieben worden ist.
Die Kämmerei nimmt aber dennoch die Theilnahme für dieselben und die Abfindung von der Hütung in dem bezeichneten Umfange nun deshalb in Anspruch:
weil diese Gebäude zur Stadt gehören und der Umstand, daß an diesen Stellen Vieh auf die Weide nicht getrieben worden ist, nichts relevire, da auch von einem großen Theile der Bürgerhausbesitzer von dem Weiderechte seit undenklichen Zeiten kein Gebrauch gemacht worden sei.
Die übrigen Interessenten bestreiten aber diesen Kommunalgebäuden die grädentirte Berechtigung weil sie nicht zu den Bürgerhäusern gehörten, diese letztern nur allein weideberechtigt wären: von denselben die Weide noch niemals benutzt worden sei und der Gemeinde-Viehhirte nicht wegen der dem Hirtenhause zustehenden Berechtigung sondern als Diensteinkommen die Hütung mit einer bestimmten Viehzahl zu benutzen befugt gewesen ist. Es war also streitig geblieben:
ob nur allein von den, in der Stadt vorhandenen Hausstellen die wirklichen Bürgerhäuser berechtigt? oder auch den ältern Kommunalgebäuden eine Theilnahme und Abfindung an der Weide, und zwar in dem beanspruchten Umfange gebühret.
ad. b. Die fiscälischen Gebäude betreffend.
Der fiscälische (Bevollmächtigte) Vertreter der Königlichen Regierung zu Merseburg
für das Hebammen-Institut die Theilnahme und Abfindung gleich einem brauberechtigtn und für die Stadtmühle gleich einem unberechtigten Hause angemeldet.
Beide Theile waren darüber einig:
daß das Hebammen-Institut früher ein mit Hütungsberechtigungen versehenes brauberechtigtes Bürgerhaus gewesen ist und sich sich noch nicht seit rechts verjährter Zeit im fiscälischen Besitze befunden hat, deß seit es zu dem jetzigen Zwecke benutzt wird, so wie auch von der Stadtmühle kein Vieh auf die Weide getriben worden, auch Bürgerluch-Abgaben und bürgerliche Lasten von beiden Stellen nicht getragen würden.
Die Vertreter der Kämmerei, der geistlichen Institute, der Zimmermanschen pia causa so wie die Deputierten der Hufen-Breiten und Gärtenbesitzer, nicht minder die Deputirten von Friedrichstadt haben diesen fiscälischen Gebäuden die grädentierte Abfindung von der Hütung ausdrücklich zugestanden, dagegen sind denselben diese Rechte von den Deputirten der ganz-halb-und unbrauberechtigten Hausbesitzer und ebenso von den Deputirten aus Kleinwittenberg in dem am 4. Oktober 1830 angestanden doch später wieder um deshalb bestritten worden, weil davon bürgerliche Abgaben und Lasten nicht getragen würden und die Eide und Holznutzung im großen Luche nur allein den Bürgern zum Geschenk gemacht worden wäre.
Streitig war also geblieben:
a. ob das Hebammen-Institut bei der schwebenden Theilung der Gemeinheiten den übrigen ganzbrauberechtigten Bürgerhäusern gleichgeachtet und die Abfindung hiernach gegeben werden muß.
b. ob für die Stadtmühle die Theilnahme und Abfindung von der Hütung nach dem untern 4. Oktober 1830 erfolgten Anerkenntnisse dieser Berechtigung, verlangt werden kann.
Die Deputirten der betreffenden Separations-Interessenten haben sich über die Rechtsbeständigkeit des unterm 4. Oktober 1830 erfolgten Anerkenntnisses nicht erklärt, und ebenso ist auch zwischen beiden Theilen das Maß der Abfindung für die Amtsmühle noch nicht festgestellt gewesen. Auch über die Ansprüche für den Königlichen Fleischscharren und die Amtsfrohnfeste fehl die betreffende Erklärung des Mandatarius Fisci
Dem Steuer-Fiscus wurde die Theilnahme und Abfindung von der Gemeinweide für
das Salzmagazin und die Torschreiberwohnungen
dem Militair-Fiscus für das Schloß nebst Commandantur
die Artillerie-Kaserne und
das Collegium Fridericanum, bestritten weil diese Gebäude nicht zu den Bürgerhäusern gehörten, keine bürgerlichen Abgaben und Lasten von demselben getragen würden und noch niemals Vieh von demselben auf die Weide getrieben worden sei.
Die fiscalischen Bevollmächtigten hatten sich über diesen Einwand nicht erklärt.
Dem Universitäts-Fiscus wurde die angemeldete Theilnahme und Abfindung für das Universitäts-Gebäude Collegium Augusteum,
das Universitäts-Hospital und die Dienerwohnung
jedoch nur von den Deputirten der ganz-halb-und unbrauberechtigten Hausbesitzern und den
Deputirten aus Kleinwittenberg aus den oben angeführten Gründen bestritten und gegenseitig vorbehalten, die Beweismittel noch nachzubringen.
Alle übrigen Interessenten haben diesen Stellen nicht allein das Recht zur Hütung, sondern auch in dem geforderten Umfange zugestanden.
Die geistlichen und Schulgebäude anlangend, so hatte der Vertreter der pia corp. behauptet, daß sämmtliche geistliche und Schulgebäude früher wirkliche Bürgerhäuser gewesen währen; ist den Beweis aber schuldig geblieben.
Die Vertreter der Kämmerei, der Verttreter der Zimmermannschen Stiftung, die Deputirten der Hufen-Breiten- und Gäetenbesitzer sowie die Deputirten von Friedrichstadt haben die Forderung eingeräumt und die Abfindung bewilligt.
Die Deputirten der ganz-, halb- und unbrauberechtigten Hausbesitzer nicht minder die Deputirten von Kleinwittenberg haben aber den für die geistliche und Schul-Institute angemeldeten Hütungs-Rechten widersprochen. Auch allen wüst gelegenen Bürgerstellen in der Stadt den sämmtlichen mit andern Bürgerhäusern verbundenen wüsten Hausstellen nicht minder allen denjenigen Stellen welche zu öffentlichen Zwecken bebaut worden sind, auf welchen also theils Militairtheils städtische Gebäude und Anlagen sich befinden, als dem Stadtkranken-und Arbeitshause nebst dazu gehöriger Stelle
dem Stadtarmenhause nebst den unbrauberechtigten Stellen Nr. 642 und 658 welche zum Bau desselben nicht benutzt worden sind,
dem ehemaligen Militair-Begräbnisplatz Nr. 117 und 724 des Katasters sämmtlich der Kämmerei gehörig, ferner dem neuen Schulgebäude,
dem Zeughause,
dem Pulvermagazine,
der ehemaligen Dr. Schleußnerschen Stelle,
dem Fortifications-Bauhofe,
dem Dörfelschen Hause,
der Militair Hauptwache,
dem Proviant-Magazin und
dem zur Hospitalschanze und zum Glacis eingezogenen Stellen
ist die Theilnahme und Abfindung von der Hütung, so weit es die Grundstücke des Militair-Fiscus betrifft von allen Interessenten, soweit es die Grundstücke der Kämmerei und das neue Schulgebäude betrifft, aber nur allein von den Deputirten der ganz-halb-und unbrauberechtigten Hausbesitzern sowie von den Deputirten von Kleinwittenberg bestritten worden, weil dieselben zum Theil seit dem 30jährigen Kriege noch wüste lägen, in dem bereits bebauten Stellen nicht städtische Nahrungen betrieben würden und auch kein Vieh von denselben zur Weide getrieben worden sei. Auch dieser Streitpunct ist nicht zum Austrage gebracht worden.
Die Vertreter der Schützengesellschaft haben behauptet;
Daß Vieh das Vieh welches von dem auf der Schützenwiese vor dem Elsterthore erbaute Futter, durchwintert werden könne, ebenfalls berechtigt sei, die gemeinschaftliche Hütung zu benutzen.
und darauf angetragen hiernach:
den berechtigten Viehstand zu berechnen und die Schützengesellschaft abzufinden..
Alle übrigen Interessenten haben die Theilnahme und Abfindung für dieses Grundstück bestritten, weil es früher nicht Wiese sondern der Schützengraben gewesen sein soll, und weil der Schützengesellschaft niemals andere Hütungsrechte als für das Schützenhaus zugestanden hätten.
II nach dem seit dem Jahre 1840 wieder aufgenommenen Verhandlungen.
Bei der im Jahre 1840 wieder ins Leben gerufenen Separation sind, ohne Rücksicht auf die früher geflogenen Verhandlungen und gemachten Zugeständnisse als Theilnehmungsberechtigte an der gemeinschaftlichen Hütung anerkannt worden.
a. Der Königlichen Artillerie-Kaserne Haus Nr. 53
die 153 ganzbrauberechtigten Häuser mit Ausnahme:
b. Der Königlichen Infanterie-Kaserne Haus Nr. 54
c. Das Collegium Augusteum Haus Nr. 62
Die 11 halbbrauberechtigten Häuser,
Die 2o3 unbrauberechtigten Häuser mit Ausnahme:
a. das Haus Nr.579b des Maurermeisters Gottfried Voigt
b. des Hauses 590 des Zimmermeister Gottlieb Höhne.
die 124 Häuser in der Vorstadt Schatzung mit Ausnahme von folgenden 19 Häusern.
a. desjenigen zweiten Hauses des Krautgärtners Friedrich Wilhelm Winkler welches am östlichen Ende seines Gartens belegen ist.
b. Nr.101b des Gasthofbesitzers Traugott Heinrich Hinze.
c. Nr. 136b des Krautgärtners Gottfried Kühnast.
d. Nr.221 des Gastwirts Johann Gottlieb Schulze.
e. Nr. 239 des Krautgärtners Gottfried Wassersleben.
f. Nr. 256 des Gärtners Friedrich Schmidt.
g. Nr. 419 des des Gastwirths Johann Gottlieb Probsthahn.
h. Nr. 421 des Schmiedemeister Christian Räbiger
i. Nr. 422 des des Weißgerbermeisters Johann Gottlob Krüger.
k. Nr. 428 des Schmiedemeisaters Heinrich Räbiger.
l. Nr. 431 des Papierfabrikanten August Vernau
m. Nr. 433 des Gastwirths Johann Daniel Linke, jetzt Seifensiedermeister Musche.
n. Nr. 434 der unverehelichten Dorothee Göttert.
o. Nr. 436 des Krautgärtners Friedich August Rühlicke.
p. Nr. 437 des Handarbeiters Gottfried Knape.
q. Nr.438 des Schuhmachers Gottlieb Faust
r. Nr. 453 des Krautgärtners Gottlieb Fuhs.
s. Nr.454 des Krautgärtners Gottftied Jahn.
t. Nr. 426 des Tuchmachermeisters Gottfried Vogel.
außerdem aber auch noch dem Besitzer des neuerbauten Hauses Nr.434 des Handarbeiter Christoph Schade.
Die 74 nicht brauberechtigten Häuser in der Vorstadt Friedrichstadt
Die Besitzer, von Stadt-und Kabelhufen, Breiten, Rohrstücken und Weinbergen.
Das Försterhaus beim Luthersbrunnen.
Die Kapelle oder das Kirchen -Aerarium als Ackerbesitzerin.
Dagegen werden jede Theilnahme bestritten:
a. Den 92 Hausbesitzern in der Vorstadt Kleinwittenberg,
b. Den Komunalhäusern:
1. Dem Rathhause nebst Rathskeller Hausnummer 139
2. Dem Gymnasium „ 141
3. Dem Stadtkranken-und Arbeitshause „ 450
4. Dem Armenhause „ 502
5. Dem Hirtenhause „ 504
6. Dem Rathsmarstall „ 507
7. Dem Nachtwächterhause Hausnummer 15b
8. Dem Stadtgefängnisse „ 15 a
9. Dem neuen Schulhause „ 348
10. Dem Schulhause in der Vorstadt Friedrichstadt „ 53
11. Dem Schulhause in der Vorstadt Kleinwittenberg „ 50
c. Den geistlichen und und Schulgebäuden:
1. Der Schloßkirche
2. Der Stadtkirche
3. Der Oberprediger-Wohnung „ 146
4. Der Archidiaconat-Wohnung „ 273
5. Den 2 Daconat-Wohnungen „ 147 u. 274
6. Der Kapelle „
144
7. Der Küsterwohnung „ 142
8. Der Freischule „
143
d. Den dem Militair-Fiscus zugehörigen Plätze und Gebäuden
1. Der Kaserne für die Fuß-Artillerie
(das ehemalige Königliche Schloß) „ 1
2. Der Kommandandur „ 2b
3. Der Königlichen Artillerie-Kaserne „ 53
4. Der Infanterie-Kaserne-früher Collegium Friedericanum „ 54
5. Dem Proviant-Magazin „ 179-183 incl.
6. Der Dr. Schleußnerschen Brandstelle „ 305
7. Der Hauptwache " 430 b. 433 u. 473
8. Dem Portifications-Bauhofe „ 434 b. 439 incl.
9. Dem Arsenalplatze " 440+450 b.470 incl.
10. Dem Pulvermagazine (früher Klosterkirche) „ 449
11. Dem Zeughause " 452
12. Die zur Portification eingezogenen Hausstellen
13. Dem ehemaligen Spechtschen Gehöfte vor dem Elsterthore
14. Den Pulvermagazinen vor den Thoren
15. Dem Holzplatze und dem Exerzierplatze vor dem Schloßthore
16. der unbedeckten Reitbahn vor dem Elsterthore bei der Kirchhofsschanze
e. Dem Königlichen Postamte Haus Nr. 2
f. Dem Steuer-Fiscus
1. Den 3 Thorschreiberwohnungen
2. Dem Königlichen Salzmagazin Nr.316 u.317
g. Der Königlichen Amtsmühle Nr.275
h. Dem Königlichen Hebammen-Institut
i. Der Königlichen Amtsfrohnfeste Nr.532
k. Der Königlichen Ziegelei vor dem Schloßthore
l. Der Ziegelei der Kämmerei
m. Dem städtischen Pferdestalle für die Artillerie
n. Den zur ehemaligen Universität gehörenden Gebäuden:
1. Dem Collegium Augusteum Haus Nr. 62
2. Der Universitäts-Diener-Wohnung Haus Nr. 194+195
3. Dem Universitäts-Hospitale Haus Nr. 197 a
Was die bestrittenen Theilnehmungsrechte betrifft, so haben die bisher geflogenen Verhandlungen folgendes ergeben:
A, Im Beteff der 92 Hausbesitzer in Kleinwittenberg.
Die Deputirten der ersten Separation haben den Hausbesitzern von Kleinwittenberg die Weideberechtigung für 114 unbrauberechtigte Häuser nach Verhältnis der Weide zugestanden.
Dieses Zugeständniß ist jetzt wiederrufen und den Hausbesitzern von Kleinwittenberg jegliches Theilnahmerecht an der Gemeinweide bestritten worden, weil dieselben nicht der städtischen sondern der Jurisdiction des Königlichen Amtes unterlägen, also auch keine Ansprüche auf städtisches Eigenthum machen könnten, welches allein den städtischen Bürgern geschenkt worden sei.
Dieser Behauptung wird entgegengestellt, daß da nach der Viehordnung vom 28 September 1726 nicht bloß den Bürgern in sondern auch vor der Stadt ein Hütungsrecht zustehe, wenn sie eigene Häuser haben, auch den nicht unter städtischer Jurisdiktion stehenden Bürgern eine Theilnahme an der Gemeinweide zustehe.
Die Deputirten von Kleinwittenberg nehmen sonach für sämmtliche Hausbesitzer in Kleinwittenberg die Theilnahme an der Gemeinweide, kein Grundstück ausgeschlossen, in Anspruch und begründen ihr Recht dazu
1. Auf das von den früheren Deputirten der Separation abgegeben Zugeständniß nach welchem der Vorstadt Kleinwittenberg die Abfindung für 114 unbrauberechtigte Häuser nach Verhältnis der Weide zugestanden sei
2. Auf die gleichartigkeit der früheren Verhältnisse zwischen Kleinwittenberg,(früher Amtsvorstadt) und Friedrichstadt, von welcher letztere ein Theil der Grundstücke ebenfalls der Amts-Jurisdiction unterlägen hätten.
3. Ferner, daß0 die Amtsvorstadt sowohl als auch das in deren Stelle beim Retablissement der Wittenberger Vorstädte nach der Belagerung im Jahre 1814 angelegte Kleinwittenberg stets als eine Vorstadt von Wittenberg angesehen worden sei und bis vor 4 Jahren zum städtischen Gemeindebezirk gehört habe.
Beweis
Amtliches Zeugnis der Königlichen Regierung zu Merseburg.
Ferner
4. Die Bewohner von Kleinwittenberg das Wittenberger Bürgerrecht suchen mußten.
Beweis: Die Bürgerbriefe
5. sich Kleinwittenberg bei der Auflösung des Communalverbandes zwischen Wittenberg und Kleinwittenberg keinerlei Rechte, welche aud den frühern Verbande entsprungen sind, insbesondere seines Hütungsrechtes begeben habe.
Beweis: Die betreffenden Acten des Magistrats.
6. Schon gesetzlich aus ihrer Mitgliedschaft als Bürger auch die Theilnahme an allen bürgerlichen Rechten und Nutzungen, mithin auch an der Gemeindehütung, folge und letztere seit undenklichen Zeiten mit ihren Vieh benutzt worden sei.
7. Nach der Viehordnung vom 28. September 1726 nicht bloß den Bürgern in sondern auch vor der Stadt ein Hütungsrecht zustehe, wenn sie eigene Häuser haben.
8. Den Hausbesitzern zu Kleinwittenberg die Mitbenutzung der Gemeinweide umsoweniger abgesprochen werden könne, als nach dem Plenarbeschlusse des Geheimen Obertribunals vom 22. Marz 1841 den Neuanbauern, in einer Dorfgemeinde die Mitbenutzung der Gemeindegründe zusteht, zumal wenn sie, wie die Kleinwittenberger ohne Vorbehalt in den städtischen Gemeindeverband aufgenommen gewesen sind.
9. Das die Zurücknahme des Zugeständnisses der früheren Deputirten hinsichts der Theilnahme der Kleinwittenberger, umso weniger gerechtfertigt wäre, als die Gegner dem Militair-Fiscus die Theilnahme an der Gemeindehütung hinsichts des Exerzierplatzes und des Holzhofes um deshalb bestreiten weil die frühern Besitzer dieser Plätze ( die Kleinwittenberger) dafür Entschädigung (Abfindung) erhielten, diese aber jetzt doch bestritten werde.
und endlich dadurch
10. Daß die Königliche Regierung zu Merseburg mittelst Resorigts vom 5. Juni 1841 die Existenz des streitigen Hütungsrecht ausdrücklich bescheinigt habe.
Beweis: Jenes Resorigts.
Dieselben haben darauf angetragen:
Die Berechtigung der Hausbesitzer zu Kleinwittenberg durch Entscheidung feststellen zu
lassen und zugleich angezeigt, daß von den früher zugestandenen114 unbrauberechtigten Häusern 3 der Schützengesellschaft von Wittenberg (Das Schützenhaus- jetzt an den ehemaligen Weinbergsbesitzer Heinrich zu Erbbachtsrechten veräußert) und eins der Schule
gehören daß sie für beide keine Abfindung verlangten, den Betheiligten vielmehr überlassen wollten, ihre Recht selbst wahrzunehmen, dagegen Abfindung für die übrigen 110 unbrauberechtigten Häuser in Kleinwittenberg nach den Bestimmungen des früheren Zugeständnisses forderten.
Über diese Streitigkeit ist die Instruction eröffnet worden.
Der jetzige Besitzer des Schießhauses zu Kleinwittenberg, Heinrich ist mit seiner Erklärung noch zu hören; bei der früheren Separation ist dem Schießhause die Abfindung gleich einem unbrauberechtigten Hause zugestanden und von den frühern Besitzern desselben bereits genehmigt worden.
in Betreff der Kommunalhäuser:
Ueber die verschiedenen Berechtigungen der Kämmerei ist bei der erneuten Separation nicht verhandelt, sondern in termino den 13. Maerz 1843 zwischen sämtlichen Vertretern der Interessenten wie bereits im Eingange bei der Ortsbeschreibung angegeben über die Abfindung der Kämmerei ein Vergleich in Pausch und Bogen dahin geschlossen worden daß gegen Entsagung
a. daß gegen Entsagung jeglicher Nutzung welche die Kämmerei bisher von den Ländereien der Feldmark Wittenberg gezogen, solche eine jährliche Rente von 300 Reichsthaler von den Hütungsberechtigten erhalten solle.
b. Daß die Elbuferbauten von der Bürgerschaft übernommen werden sollten und die Kämmerei, zu diesen Ausgaben jährlich 2oo Rth. beizusteuern habe und
c. Daß die Kämmerei den noch vorhandenen Holzbestand auf dem großen Luche abräumme und den Erlöß zu dem eisernen Kapitale von 23000 Rth. schlage, welcher durch einen außergewöhlichen Holzschlag auf dem großen Luch im Jahre 1842 gebildet worden.
Dieser Vergleich hat jedoch die Zustimmung der Königlichen Regierung zu Merseburg nicht erhalten.
Ueber die (Zweckmäßigkeit) Angemessenheit desselben konnte auch nicht füglich abgesprochen werden, wil die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der contrahirenden Theile bisher keinerlei näherer Erörterung unterlegen hatten und also nicht zu übersehen gewesen ist, was jeder Theil zu fordern berechtigt war.
Es sind daher die erforderlichen allgemeinen Ermittlungen und Veranschlagungen veranlaßt worden, und wird es von dem Resultate der derselben abhängen, ob und inwie weit der Vergleich zur Ausführung gebracht werden wird.
Das dem Rathsmarstalle bei der jetzigen Separation bestrittenen Theilungsrecht an der Hütung, ist von dn früheren Vertretern der Interessenten gleich einem unbrauberechtigten Hause bereits zugestanden worden.
in Betreff der geistlichen Institute
Der Vertreter der geistlichen Institute, hat seinen frühern Ansprüche auf Theilnahme an der Gemeinweide für
a. Die Stadtkirche
b. Für die Superintendentur(Oberpredigerwohnung)
c. Für das erste Diaconatgebäude (Archidiaconat)
d. Für die beiden Diaconate
e. Für die Küsterwohnung
f. Für die Freischule
zurückgenommen, indem diesen Grundstücken weder die Berechtigung brauberechtigter Häuser anklebe noch solche städtischen Lasten zu tragen hätten, und daher auf einer Theilnahme an der Gemeinweide Verzicht geleistet.
Die von demselben für die Kapelle als Ackerbesitzerin beanspruchte Theilnahme ist von den Deputirten der Interessenten zugestanden worden, und waltet sonach hinsichts der Theilnahmme der geistlichen Institute kein Streit mehr ob.
Die Schloßkirche gehört zur Universitäts-Verwaltung deren Vertreter über die etwanigen Ansprüche für solche noch zu hören ist.
In Betreff der dem Militair-Fiscus zugehörigen Plätze und Gebäuden.
Der Militair-Fiscus nimmt eine Theilnahme und Abfindung von der Weide für diejenigen Gebäude und Plätze in Anspruch, in deren Besitz er sich befindet. Derselbe behauptet, daß er die betreffenden Besitzungen, mit Ausnahme des Schloßgebäudes, von Privatpersonen acoquiriert habe und mithin in deren Rechte getreten sei. Die Theilnahme in der Gemein-Weide währe ein Ausffluß? der Mitgliedschaft der Bürgergemeinde nach dem Gesetz zu betrachten und müßte sonach auch dem Militair-Fiscus eine solche Berechtigung zustehen. Das von demselben das Hütungsrecht seit dem Besitze der qu. Grundstücke nicht ausgeübt worden sei,relevire nichts, indem durch Nichtgebrauch ein Hütungsrecht, als resmeris facultativ, der Verjährung nicht unterliege, hinsichts des Königlichen Schloßgebäudes (der jetzigen Fußartillerie-Kaserne) aber feststehe daß dasselbe immer Eigenthum des Königlichen Fiscus gewesen sei und daß, wenn auch der Churfürst von Sachsen den großen Luch,den Bürgern von Wittenbwerg geschenkt, derselbe sich dadurch aber nicht als Besitzer des Schloßgebäudes der Mitbenutzung begeben habe, weshalb denn auch dem Schloßgebäude gleich jedem andern Bürgerhause eine Theilnahme an der Hütung zustehe. Die Vertreter der übrigen Interessenten bestreiten dem Militair-Fiscus jegliches Theilnahmerecht an der Gemeinweide, in dem sie behaupten, daß nach der Schenkungsurkunde vom Jahre 1349 die Hütungs-oder sonstigen Nutzungsrechte im Luche nur den Bürgern in Wittenberg zuständen, der Militair-Fiscus aber nie das Bürgerrecht erlangt habe, also auch nicht zur Stadtgemeinde gehöre, übrigens auch zu den Communal-Abgaben
nichts beitrage, und da ferner der Churfürst von Sachsen sich keinen Vorbehalt in Bezug auf das Schloßgebäude bei der Schenkung gemacht habe, so könnte dem Militair-Fiscus überhaupt keine Theilnahme zugestanden werden.
Sie haben demgemäß darauf angetragen:
Den Militair-Fiscus für nicht theilnehmungsberechtigt abzuweisen.
Darüber ob der Militair-Fiscus einen Beitrag zu den Communal-Lasten leiste, hat sich derselbe den Beweis, falls es hierauf ankommen sollte, vorbehalten.
Das in der Verhandlung vom 4. Oktober 1830 anerkannte Theilnehmungsrecht des Königlichen Militair-Fiscus:
a. Für das vormalige Schleußnersche Haus (Dr. Schleußnersche Brandstelle
b. Für die Kommandantur und Lazareth
c. Für das Zeughaus nebst Hof
d. Für das Pulvermagazin nebst dem dazugehörigen Gartenffleck (früher Klosterkirche)
e. Für den Arsenalplatz
f. Für den Fortificationsbauhof
g. Für die Kaserne Nr.1 das Collegium Friedericanum enthaltend,nebst dem ehemaligen brauberechtigten Dorffortschen Hause Nr. 53 d.B.K.
h. Für das Proviant-Magazin
i. Für die Hauptwache und
k. Für Fortifications-Bauhof, sämmtlich in der Stadt
l. Für die zur Hospitalschanze acquirirten Stelle
m. Für das ehemalige Spechtsche Grundstück vor dem Elsterthore
n. Für die zum Glacis vor dem Elsterthore acquirierten Grundstücke
o. Für die zur Kirchhofschanze gehörigen Grundstücken
p. Für das Terrain der der vormaligen Luftpulvermagazine vor der Stadt
wiederrufen die Vertreter der Separations-Interessenten, indem sie behaupten, daß sie damals von der Schenkungsurkunde vom Jahre 1349 noch keine Kenntnis gehabt hätten und der gedachten Verhandlung vom 4. Oktober 1830 demnach ein Irrtum zu Grunde liege.
Der Königliche Miltairr-Fiscus hat seine Ansprüche neuerdings noch mehr ausgedehnt und sich vorbehalten, diejenigen Grundstücke vollständig anzumelden, mit welchen er an der Gemeinweide Theil zu nehmen berechtigt sei, seine Gerechtsame näher darzuthun und die von ihm zu erhebenden Ansprüche zu begründen.
Die desfallsige Erklärung ist noch nicht abgegeben worden
in Betreff des Königlichen Post-Fiscus.
Der Königliche Post-Fiscus hat jeder Theilnahme an der Gemeinweide entsagt.
in Betreff des Königlichen-Steuer-Fiscus
Der Königliche Steuer-Fiscus nahm anfänglich eine Theilnahme an der Gemeinweide für das Königliche Salzmagazin und die 3 Thorschreiberwohnungen vor dem Schloßthore, Elbthore und dem Elsterthore zwar in Anspruch, hat indeß seinen Anspruch auf das Salzmagazin und die Thorschreiberwohnung vor dem Schloßthore beschränkt.
Der Vertreter des Steuer-Fiscus gründet das grädendirte Theilnahmerecht darauf:
daß von dem Salzmagazin fortwährend 2 Rtl. Beitrag zur Schuttfuhrenanstallt, 1Rtl Beitrag zur Erhaltung der Gemeindebrunnen und außerdem an Schloß alljährlich 8 Rtl, 29 Sgr 2 ch entrichtet werden mußten, also städtische Abgaben gezahlt würden.
Beweis der in vidinirter Abschrift zu den Akten gebrachte Kauf-Kontract vom 21 Maerz 1818 und die Thorschreiberwohnung vor dem Schloßthore ein halbbrauberechtigtes Wohnhaus sei
welches erst im Jahre 1815 von einem privatus acquirirt worden und bis dahin eine Bürgerstelle gewesen sei.
Beweis: der gleichfalls in vidinirter Abschrift zu den Acten eingereichte Kauf-Contract vom 13. Februar 1816.
Eingeräumt wird,daß der Steuer-Fiscus zu den Servislasten, Natural-Einiquartirungenund dem Armengelde für das Salzmagazin nichts beigetragen habe und daß während des fiscalischen Besitzes ein Hutungsrecht für das Salzmagazin und für die Thorschreiberwohnung vorm Schloßthore niemals ausgeübt worden sei, da aber dies Hütungsrecht ein Ausfluß der Mitgliedschaft wäre, so könne dasselbe niemals verloren gehen
und nimmt daher der Steuer-Fiscus eine Theilnahme und Abfindung, und zwar, als Besitzer des Salzmagazins für 2 ganzbrauberechtigte Häuser, und als Besitzer der Thorschreiberwohnung am Schloßthore für ein halbbrauberechtigtes Haus in Anspruch.
Dieser Forderung wird entgegengestellt:
daß nach der Schenkungsurkunde vom Jahre 1349 die Weide-Hütungs-und sonstigen Nutzungsrechte im großen Luch nur den Bürgern in Wittenberg von dem Churfürst von Sachsen geschenkt wären, und hiernach nur denjenigen ein Theilnehmungsrecht zustehe, welche wirkliche Bürger wären und doch wenigstens solche Häuser besäßen in welchem
bürgerliche Gewerbe betrieben würden, daß der Königliche Steuer-Fiscus kein Bürgerrecht erlangt habe und auch kein bürgerliches Gewerbe betreibe, daß die Abgaben desselben an Schuttfuhren und Brunnengeld seit Jahr und Tag fortgefallen wären, und der jährliche Schoß keine Communale sondern eine Königliche Abgabe sei, ferner daß das Schuttfuhren-und Brunnengeld gegenwärtig aus der Kämmerei-Kasse bestritten werde, und mithin die Bürgerschaft für den Steuer-Fiscus das zahle, wozu derselbe bisher verpflichtet gewesen wäre. und endlich
daß das Königliche Salzmagazin zu den Communallasten gegenwärtig nichts mehr beitrage und das also auch die etwanigen frühern Gerechtsame der beiden Häuser welche zu dem Salzmagazin eingerichtet sind, erloschen wären.
Der Steuer-Fiscus bestreitet diese Folgerungen indem wenn auch in der jüngsten Zeit jene Abgaben von der Stadtverwaltung nicht gefordert worden wären, die doch nicht in einem besondern Vertrage oder Übereinkommen,noch in einer Weigerung des Steuer-Fiscus, sondern lediglich in der einseitigen Vertheilung dieser Lasten Seitens derStadtbehörde läge und weil die Ansicht daß es zur Erlangung der grätendirten Berechtigung der Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes in den Räumen der berechtigten Hausstellen bedürfe, nirgends gesetzlich begründet sei.
Hingegen ist ferner eingewendet worden, daß wenn auch nach den beigebrachten Besitz-Documenten städtische Abgaben und Lasten von den q. Stellen getragen werden müßten, dies dem Besitzer derselbe, dem Königlichen Steuer-Fiscus noch kein Recht gebe, von den Grundstücken der städtischen Bürger, wie es die zur Separation kommenden Flächen sind, eine Entscheidung für ein Recht zu erlangen, welches seinen Grundstücken niemals zugestanden habe. Denn die Grunddtücke des Steuer- Fiscus gehörten zur Jurisdction des Königlichen Domainen-Amts und hätten also mit den Besitzungen der unter städtischer Jurisdiction stehenden Bürger durchaus nichts gemein und da sich die Schenkungsurkunde vom Jahre 1349 nur allein auf die städtischen Bürger, d.h. auf diejenigen Bürger, welche der städtischen Jurisdiction unterlägen und resp. noch unterliegen beziehe, so könne andern Bürgern, welche dieser letztern nicht unterworfen wären, ein Theilnehmerrecht an der hiesigen Gemeinweide nicht eingeräumt worden, und haben auf richterliche Entscheidung provozirt.
Die Fortsetzung der Instruction muß erfolgen.
F in Betreff der Königlichen Regierung zu Merseburg.
hinsichts
a. der Königlichen Amtsmühle
b. des Königlichen Heammen-Instituts
c. der Königlichen Amtsfrohnfeste
d. der Königs-Ziegelei vor dem Schloßthore
Der Königliche Fiscus für die voraufgeführten Grundstücke eine Theilnahme und Abfindung in Anspruch weil von demselben zum Theil Vieh auf die Weide getrieben sei, woraus es indeß auch nicht einmal ankommen könne, da die Nichtausübung des Hütungsrechts als Ausfluß des Eigenthums, der Verjährung nicht unterliege und nach den Gesetzen jedem städtischen Grundstücke eine Theilnahme an den gemeinschaftlichen Nutzungsrechten zustehe.
Derselbe räumt indeß ein, daß von dem q. Grundstücken zu den städtischen Abgaben nichts beigetragen werde.
Die betreffenden Deputirten bestreiten das grätendirte Theilnahmerecht, weil der große Luch von den Churfürsten von Sachsen im Jahre 1349 nur den Bürgern in Wittenberg, nicht aber auch den churfürstlichen Bedienten geschenkt sei, Fiscus das Bürgerrecht nie erlangt habe und demnach auch keine Theilnahme beanspruchen könne.
Sie haben behauptet daß die jetzigen Anforderungen des Fiscus in Bezug auf die Theilnahme an der Weide mit den frühern Zugeständnissen desselben bei der ersten Separation nicht konform wären, den die Königliche Regierung zu Merseburg mittelst Resorigts vom 4. Oktober 1830 den frühern Vertretern der gedachten fiscalischen Institute ausdrücklich angewiesen, von den angebrachten Forderungen resp. unbedingt oder bedingungsweise abzusehen und haben daher darauf angetragen,
den Königlichen Fiscus mit seinem jetzigen Anspruche abzuweisen.
Da der Königliche Fiscus nach der Anzeige ihres Vertreters von ihrer unterm 4. Oktober 1830 gegebenen Erklärung zurückgetreten ist und bei den jetzt angemeldeten Berechtigungen verbleibt, so muß die Instruction des Streits erfolgen.
H in Betracht der Ziegelei der Kämmerei und des städtischen Pferdestalles für die Artillerie.
Der Ziegelei ist früher eine Theilnahme und Abfindung gleich einem unberechtigten Hause zugestanden worden, bei der erneuerten Separation aber über die Theilnehmungsrechte sowohl hinsichts der Ziegelei als des Pferdestalles wegen des mit der Kämmerei für sämmtliche Berechtigungen derselben projectirten Vergleiches nichts verhandelt worden.
I im Betreff der zur ehemaligen Universität gehörigen Gebäude als:
a. das Collegium Augusteum
b. der Universitätsdienerwohnung
c. dem Universitäts Hospital
Der Königliche Universitäts-Fiscus grätendirte zwar eine Theilnahme und Abfindung an der Gemeinweide, nicht nur für die vorstehend aufgeführten Institute, sondern auch für mehrere zur ehemaligen Unniversität gehörigen Grundstücke, derselbe hat indeß seinen Anspruch zurückgenommen und auf eine Theilnahme an der Gemeinweide verzichtet, weil der § 9 der Viehordnung vom 28. September 1726 der Universitäts-Oeconomie die Benutzung der allgemeinen Hütung verbiete und nach der Schenkungsurkunde vom Jahre 1349 die Hütung im Luche nur den Bürgern in Wittenberg geschenkt worden sei.
K In Betreff der Besitzer der unbrauberechtigten Häuser Nr. 579b und 590 dem Maurermeister Gottfried Voigt und dem Zimmermeister Gottlieb Höhne gehörig.
Die beiden ebengenannten Hausbesitzer haben ausdrücklich eingeräumt, daß ihnen als Besitzer der Häuser Nr.579b und 590 ein Theilnahmerecht an der Gemeinweide nicht zusteht und demgemäß auf jeglichen Anspruch Verzicht geleistet; dagegen hat der g. Voigt bestritten; daß sein Haus Nr.343, welches zur Kategorie der unbrauberechtigten Häuser
gerechnet sei, als solches betrachtet werden könne; dasselbe sei vielmehr ein ganzbrauberechtigtes Haus und müsse er sonach für solches die Abfindung gleich den übrigen brauberechtigten Häusern verlangen.
Diese Behauptung ist von den Deputirten als richtig anerkannt und daher dem Voigt für das q. Haus Nr. 343 die Theilnahme gleich jedem anden ganz brauberechtigten Hause zugestanden worden.
L In Betracht der 19 Häuser in der Vorstadt Schatzung.
Von den betreffenden 19 Hausbesitzern, welchen jede Theilnahme an der Gemeinweide
bestritten worden ist, haben sich aller Ansprüche an der Hütung begeben:
a. der Kautgärtner Friedrich Wilhelm Winkler als Besitzer des zweiten Hauses, welches im östlichen Ende seines Gartens belegen ist.
b. der Krautgärtner Gottfried WasserslebenHaus Nr. 239
c. der Schmiedemeister Christian Räbiger Haus Nr. 421
d. der „ Heinrich Räbiger Haus Nr. 428
e. die unverehelichte Dorothee Götter Haus Nr. 434
f. der Krautgärtner August Rühlicke Haus Nr. 436
g. der „ Gottlieb Fuhs Haus Nr. 453
h. der Seifensiedermeister Musche Haus Nr. 433 und außerdem
i. der Handarbeiter Christoph Schade
Die übrigen 12 Hausbesitzer
Traugott Heinrich Hinze
Papierfabrikant Vernau
Friedrich Schmidt
Gastwirth Probsthahn
Gottfried Knape
Chrisian Borrmann
Gottfried Künast
Johann Gottlieb Schulze
Johann Gottlieb Krüger
Gottlieb Faust
Gottfried Jahn
Friedrich Vogel
verlangen dagegen eine Theilnahme an der Gemeinweide; und wird die Instruction auch dieses Streitpunktes fortgesetzt.
M Die Theilnehmungsrechte an der Gemeinweide Seitens des Fleischergewerks, der Zimmermannschen Stiftung und der unangesessenen Bürger betreffend.
die von dem Fleischergewerk grädentirte Theilnahme und Abfindung für 550 Stück Hammel (Schöpse) ist demselben nach Verhältnis der Weide zugestanden worden.
(1960 besaß die Wittenberger Fleischerinnung auf dem Großen Anger noch eine größere Wiesenfläche, die der Innungsmeister Mittag aus der Paul Gerhardt Straße an die LPG Pionier verpachtete.)
die Zimmermannsche Stiftung besitzt nur allein Grundstücke auf der Feldmark Wittenberg, sonst aber keine bebauten noch wüsten Stellen in der Stadt und hat deren Vertreter daher darauf angetragen, solche nach dem Umfange ihres Grundbesitzes von der Gemeinweide abzufinden.
Im Laufe der Verhandlungen haben auch die unangesessenen Bürger ein Theilnahmerecht an der Gemeinweide in Anspruch genommen, und beziehen sich zum Beweise ihres Rechts auf die Schenkungsurkunde vom Jahre 1349.
Diese Theilnahmerecht wird denselben indeß bestritten:
a. weil die unangesessenen Bürger nicht hütungsberechtigt wären, und event das Recht nicht ausgeübt hätten.
b. weil niemals ein Einkaufsgeld für jene Berechtigung bei Gewinnung des Bürgerrechts von ihnen erhoben noch gezahlt worden sei.
c. weil sie keine Gemeindelasten leisteten und
d. weil die Schenkungsurkunde ein Theilnahmerecht für die unangesessenen Bürger nicht bestimmt.
Die Instruction dieses Streites wird fortgesetzt.
Maaß und Verhältniß der Theilnahme an der Hütung.
Hierüber haben sich alle Interessenten auf Grund der Viehordnung vom 28. Mai 1725 geeinigt und festgestellt, daß:
a. für jede Stadt-oder Kavelhufe
4 Perde
1 Fohlen
2 Stück Kühe
1 Fehrse und
8 Schaafe
b. für jedes ganz brauberechtigte Haus
4 Stück Kühe
1 Fehrse
25 Schaafe
12 Schweine
c. für jedes halb-und unbrauberechtigte Haus
2 Stück Kühe
15 Schaafe und
4 Schweine
in Ansatz kommen, und mit Berücksichtigung der Zeiträume innerhalb welcher die verschiedenen Viehgattungen auf die Weide getrieben worden sind die Abfindung dafür nach Verhältnis der wirklich vorhandenen Weide erfolgen solle.
Die Besitzer der sogenannten B r e i t e n sollen dagegen im Verhältnis zu einer Stadt- oder Kabelhufe, und zwar nach der Fläche und Güte, jeder W e i n b e r g gleich einem unbrauberechtigten Hause an der Gemeinweide theilnehmen.
Da die vorstehende Bestimmung wegen der Besitzer von Breiten und Weinbergen ein gemischtes Theilnahmerecht bedingen würde, eine derartige Feststellung nur durch ein Medium bei der Ermittlungen erfolgen kann, dies aber in der Absicht der Partheien nicht gelegen haben dürfte, so bleibt die desfallsige Verhandlung hierüber noch zu eröffnen.
Wittenberg, den 29. Juli 1846
Der Königliche Oeconomie- Commissarius gez. Foerster.
Wenn man diese alles umfassenden Ausführungen liest und sich die vorangegangenen Dikussionen vorstellt, erkennt man, das bis zu einer Einigung viele Jahre erfordrlich waren.
Ich habe versucht, große Teile des Dokumentes im Wortlaut wiederzugeben.
Obwohl vieles weit ausschweifend dargestellt wird, und sich zum Teil mit schon vorher angeführtem wiederholt, zeigt es die Situation viel besser auf, als wenn ich versuchen würde, alles gestrafft darzustellen. Interessant ist die Aufzählung der damals in Wittenberg vorhandenen Gebäude.
Ebenso aber auch der Umfang der Viehbestände, der sich aus der Wittenberger Viehordnung von 1725 ergebende Anspruch der Bürgerhäuser zur gemeinsamen Weide ergibt.
Im Namen des Königs, Stendal am 1. Juli 1850.
Auszüge aus einem Protokoll der Ersten Abtheilung der Königlichen General- Commission für die Provinz Sachsen. Gefertigt mit dem Königlichen Siegel
Nachdem im Juli 1846 der Stand der Verhandlungen überprüft worden war, soll dieses, etwa 300 Seiten starke Dokument eine Richtlinie für die Beendigung des Rechtsstreites bilden.
Alle beteiligten Parteien waren hinzugezogen worden, und zwar von den Wittenberger geistlichen Instituten, einschließlich
Kapelle, (Kirche)
Senator Richter,
der Zimmermannschen Stiftung Senator Ruebener,
der Post-Fiscus durch den Postdirector Freischmidt,
der Universitätsverwaltung Amtsrath Krueger und die Königliche Regierung zu Merseburg,
den Hausbesitzern: Kühnast, Wittwe Schulze, Wassersleben, Probsthain, Wisch, Vogel, Raebiger, Linke, Schade, August Ruehlicke, Fuß und Winkler.
der Schütze-Gesellschaft: Braueigner Lysius, Schuhmacher Schmidt und dem Seilermeister Schwerdt jun.,
der Kämmerei: Senator Reinhardt,
den Besitzern der ganz und halb brauberechtigten Häuser: Brauerei-Besitzer Adolph Grotius, Lohgerbermeister Gottlieb Grabow, Fleischermeister Gottfried Müller und Bierbrauerei-Besitzer Gottfried Höhne,
den unbrauberechtigten Häusern: Klempnermeister Ludwig Knoke, Hufenrichter Friedrich Hinze, Ackermann Gottfried Kühne und Krautgärtner Gottfried Scheer.
den Besitzern der Stadt-Hufen: Johann Gottlieb Herrmann und Gottfried Broese,
den Besitzern der Kabel-Hufen: Hufenrichter Gottlieb Matthies und den Ackerleuten Gottlieb Friedrich und Christian Höhne,
den Besitzern der Breiten und Weinberge: Seilermeister Gutheil und Krautgärtner August Winkler,
dem Fleischergewerk: durch die Fleischermeister Gottfried Mueller, Christoph Klebing und Friedrich Voigt,
dem Militair-Fiscus: Auditeur Hellwig,
dem Steuer-Fiscus: Justiz-Commissarius Gloeckner,
dem Domainen-Fiscus: Rentmeister Friebel,
die unangesessenen Bürger: Korbmachermeister Gottfried Bilhing, Webermeister Friedrich Seyffert und Kaufmann Gustav Anhold
der Gemeinde Klein-Wittenberg: Bäckermeister Carl Bohlert, Schiffer Friedrich Plug und Kaufmann August Bratzmann,
den Hausbesitzern der Schatzung, der Bruderannendorfer Mark und der Specke: Gasthofbesitzer Traugott Heinrich Hinze, Papier-Fabrikant August Vernau, Gärtner Friedrich Schmidt, Handarbeiter Gottfried Knape, Krautgärtner Gottfried Jahn und des Schuhmachers Gottlieb Knape sonst Faust, Hausbesitzer Gottftied Hennig in Vertretung seiner Ehefrau geborene Goettert am Luthersbrunnen,
der Königlichen General-Commission für die Provinz Sachsen, I.Abtheilung: Oberreierungsrath und Director Freiher von Reibnitz, Regierungs-Rath Heinrich, Regierungs-Rath Moeser, Regierungsrath von Dollfs, Regierungs-Rath Eichler und Regierungs-Rath Schulze.
Es folgt eine lange Liste derjenigen deren Forderungen abgewiesen wurden, bzw. der deren Forderungen anerkannt wurden. Es wurde auch festgelegt, daß das Fleischergewerk seine Abfindung nur von der Kuhlache erhalten könne.
Abgeschlossenealte Vergleiche wurden z.T. anerkannt.
Zu Elbuferbauten wurden Verpflichtungen auferlegt.
Es wurden Genehmigungen zum Lehm abgraben, zu bedingten Viehhaltungen, zur Versorgung der 4 Stadtbullen und des Saamenschweins u. a. erteilt.
Die für die Zuchttierhaltung festgelegten Verordnungen hatten sogar im sozialistischen Zeitalter noch ihre Wirksamkeit.
Die Wittenberger Bullenhaltung befand sich damals bei Emil Winkler in der Feldstraße. Er bewirtschafte auch die in der Separation für die Bullen bereitgestellten Wiesenflächen. Diese durften auch nicht zur Pflichtablieferung herangezogen werden.
Es ist festgehalten, daß 1824 mehrere brauberechtigte Bürger die Separation beantragt haben. Dieses aufgenommene Verfahren wurde sistirt und erst im Jahre 1839 auf Antrag Kein-Wittenberger Bürger wieder aufgenommen.
Sämmtliche Interessenten haben demnächst auf vollständige Special-Separation aller zur Feldmark Wittenberg gehörigen Grundstücke provocirt.
Es enthält diese Feldmark
1. Aecker und Feldwiesen, welche mit Ausnahme der sogenannten Freifelder, der sogenannten Breiten und der Ackerstücke Nr.38 und 39 im Weinbergsfelde - einer gemeinschaftlichen Behütung zu ungeschlossenen Zeiten, mit verschiedenen Modificationen unterlagen.
2. Gemeinschaftliche Grund-Reviere, namentlich
a. des großen Luch, welches zum Teil mit Bäumen bestanden ist und vom Magistrate in Wittenberg als Kämmerei-Eigenthum in Anspruch genommen ist,
b. des kleinen Luchs hinter Klein-Wittenberg, das seit 1719 lediglich zum Besten der Kämmerei als Wiese benutzt ist,
c. die Kuhlache vor dem Elstrthore, Hinsichts welcher die Schützen-Gesellschaft ein Nutzungsrecht zum Vogelschießen behauptet hat,
d. der kleine Anger vor dem Elsterthore, auf welche der Magistrat, in Vertetung der Rathsziegelei, das Recht zum Lehmgraben beansprucht und
e. der große ,Anger an der Leipziger Chaussee, auf dem von der Königlichen Amtsziegelei Erde gegraben werden durfte, die Rathsziegelei aber Lehm zu graben befugt sein soll.
die sämmtlich- mit Ausnahme des kleinen Luchs- ebenfalls unter verschiedenen Modificationen, gemeinschaftlich behütet sind;
3. Gärten, Weinberge und zu militairischen Zwecken benutzten Plätze welcher der Hütung nicht unterliegen, desgleichen Wege, Gewässer und Unland.
Es folgen weitere spezialisierte Erläuterungen. Kämmerei und und andere Interessenten stellen ihre Forderungen zu weiterem Erhalt von Ansprüchen.
Es wird noch einmal die Urkunde Herzog Rudolphs vom 15. Juli 1349 zitiert
.....wie oft unsere geliebten Bürger der Stadt Wittenberg an Holz und Viehweide drückenden Mangel bisher gelitten haben und um diesen Mangel abzuhelfen, die Waldungen, welche gemeinlich Hohendorfer und Wyhziker Luch genannt werden, worunter nach dem Einverständnisse der Parteien der große Luch gemeint ist, den Bürgern der Stadt Wittenberg
zu schenken....
.Man ist sich einig, daß seit undeklichen Zeiten das Holz für städtische Bauten und als Deputatholz und die Weiden von den Bürgerhaus- und Feldbesitzern gemeinsam als Hütung genutzt wurden.
Man verweist auf den Hozschlag im großen Luch der über 20 000 Reichsthaler Erlös einbrachte. Der verbleibende Holzrestbestand wurde auf 2800 Reichsthaler geschätzt.
Es wird auf einen Rezeß zwischen dem Rathe zu Wittenberg und den 40 Mann, Viertelmeistern und 4 Gewerken vom 18ten August 1614 geschlossen hingewiesen.
Der kleine Luch unterlag früher der Behütung durch das Stadtvieh.
Darüber entstanden Differenzen, die durch den Rezeß de 1614 in der
Art beseitigt wurden,
daß der Rath die sogenannte Kuhlache, soweit sie jetso umbraint und bezäunt, wie der Rath bis dato, ultra kominum memoriam, eigenthümlich besessen, gebraucht und genossen: doch die Holzungen darauf allenthalben ausgeschlossen und vorbehaltlichen: zu einer allgemeinen Trift forthin zu ewigen Zeiten den durch die 40 Mann, Viertelmeister und Gewerke vertretenen Hütungsberechtigten in Wittenberg überließ, wogegen diese ihrerseits den ganzen Durchstich sammt selbigen Anlage und Zuwachs, auch allen Partinenzien in clusis der Schützewiese, permudendo dem Rathe als eigenthümliches Gut, zur Besoldung, besten Nutz und Wohl übereignet haben, und wobei denn gleich verabredet ist, daß der Rath die Schützen-Gesellschaft, wegen ihrer Wiesen Erstattung thun und für die von dem Durchstich gezogenen Nutzungen 1000 Gulden, behufs gemeinschaftlicher Verwaltung, zur Lade zahlen solle. Das unter dem in dem Rezesse de 1614 bezeichneten Durchstiche sammt Anlage und Zuwachs das kleine Luch zu verstehen ist, kann nicht wohl zweifelhaft erscheinen, da die hütungsberechtigten Haus- und Feldbesitzer Wittenbergs anerkennen, daß das kleine Luch zwar früherhin ein Hütungs- Revier gewesen sei, dasselbe indessen schon seit längerer Zeit Seitens der Kämmerei ausschließlich als Wiese genutzt werde.
Der Kleine Lug- heute Baumgarten genannt, erstreckt sich vom Wittenberger Elbhafen in Richtung Stickstoffwerk zwischen der Elbe und den Piesteritzer Häusern. Dieses ist eine erhebliche Fläche.
Im letzten Absatz wird erwähnt, daß diese Fläche als Wiese, d.h. zur Heunutzung bewirtschaftet wurde. Als Bauer frage ich mich:
a, Wieviel war davon an Ackerbürger verpachtet ?
b, Welche Menschen haben auf dieser riesigen Fläche das Gras gemäht, das Heu getrocknet
und eingefahren?
c, Mußten die Wittenberger Bürger das Heu für ihre priviligierten Viehbestände selbst werben?
d, Wo lagerten sie ihre Wintervorräte?
e, Wie wurden die Viehbestände bei Hochwasser versorgt?
Viele Historiker befassen sich mit Luther und anderen Personen die in Wittenberg Geschichte geschrieben haben. Ich habe aber noch von keinem gehört, der sich mit dem doch sehr interessanten Thema der Wittenberger Landwirtschaft mit ihrer Gemeinweide und der priviligierten Viehhaltung befaßt haben.
Ich besitze heute noch 1ha Durchstichwiese. Die Flur nennt sich Taubmannsche Wiesen. Mein Großvater hat sie etwa 1900 von einem Berliner Kaufmann Levie gekauft.
Da in der Schenkungsurkunde von 1349 die B ü r g e r der Stadt Wittenberg benannt wurden, folgen Erklärungen über das Große und das Kleine Bürgerrecht.
Nach dem alten deutschen Privatrecht waren als Bürger nur die Bewohner zu verstehen, die das Bürgerrecht besaßen, d.h. denen das Bürgerrecht verliehen war, also die Berechtigung städtische Grundstücke zu erwerben, Stadt-Ämter zu bekleiden usw. erlangt hatten. Im Gegensatz zu diesen gab es die Bewohner mit dem Kleinen Bürgerbrief. Sie hatten nur das kleine Bürgerrecht, das heißt die Befugniß, gewisse unzünftige Gewerbe in der Stadt zu betreiben.
In weiteren Ausführungen werden städtische Forderungen vom 26.7.1847 als unbegründet zurückgewiesen. Die fiscalischen Ansprüche wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt.
Es wurde auch noch eine zweite Schenkungsurkunde erwähnt, in der
... nicht vorgelegte und von den Gegnern des Fiscus nicht anerkannte Urkunde de dato Torgau, den Donnerstag nach Jacobi 1490 , befindet sich in beglaubter Abschrift Fol: 14 und 15 act: Spec: VII der Commissions-Acten und Inhalts derselben hat der Herzog Friedrich von Sachsen den Ratismeister und Rate und gemeine Stadt Wittenberg, ihre Erben und Nachkommen beliehen mit dem breiten Anger: jetzt angeblich die Kuhlache, mit allen ihren Nutzen........
Kleinwittenberg 114 Häuser hat nur 85 Häuser und 29 unbebaute Baustellen. Dieses ist für mich eine Bestätigung, daß bei der Betrachtung anderer Dokumente fehlende Brandkatasternummern nicht fehlende Angaben über evtl. Besitzer die Ursache waren, sondern im Grunde freigehaltene Baustellen, bzw. zum Teil auch wüste Stellen waren.
In den vorangegangen Verhandlungen verlangten die Deputirten von Kleinwittenberg die Hütungsrechte für 114 Hausstellen.
Es folgen lange Ausführungen über Forderungen der Kleinwittenberg und Begründungen über deren Abweisung. Die in Kleinwittenberg neu angesiedelten ehemaligen Wittenberger Bürger versuchten ihre ehemaligen Wittenberger Bürgerrechte zu erhalten. Zu diesem Punkt steht auf Seite 237 des Protokolls:
Obgleich Kleinwittenberg in statistischer Hinsicht als Vorstadt Wittenbergs angesehen wird, so ist es doch in administrativer Hinsicht als eine von Wittenberg ganz getrennte Commune so wie jede andere Stadt und jedes andere Dorf anzusehen. ....
Obwohl ich über Kleinwittenberg noch vielerlei Material, aber über die dortigen Verhältnisse wenig Vorkenntnisse besitze, möchte ich mich hierzu nicht näher einlassen.
Die Betrachtung weiterer Punkte bleibt aber trotzdem interessant. z. B.
auf Seite 263:
ad 3., das Haus des g. Schmidt Nr. 256 liegt nicht in der Vorstadt Schatzung, sondern auf der sogenannten Bruderannendorfer Mark und steht nach den Angaben desselben etwa seit 50 Jahren. Der g. Schmidt gründet seinen Anspruch darauf:
a. das sein Haus ein Bürgerhaus und daher zur Mitbenutzung der Gemeingründe berechtigt sei,
b. daß von seinen Vorbesitzern das Weidetheilnahmerech seit rechtsverjährter Zeit ausgeübt wäre.
Dies letztere ist indessen unerwiesen geblieben, indem der angegebene Zeuge Haensch weiter nichts bekundet hat, als daß die Pächter des Hauses gu.in den Jahren 1800 bis 1815 eine Kuh auf die Weide im Luch getrieben hätten.
In diesem kurzen Zeitraume konnte das Weiderecht im Luch durch Verjährung nicht erworben werden, und über die Mitbenutzung der Weide auf den übrigen Gemeingründen sind gar keine Beweismittel angegheben.
Dagegen hat der Wittenberger Magistrat bescheinigt, daß von dem Hause Nr.256 alle bürgerlichen Abgaben und Lasten ebenso, wie von den übrigen in dieser Mark gelegenen Gebäuden getragen würden und daß der Schmidt verpflichtet sei, das Bürgerrecht zu erwerben, wenn er sich dieser Pflicht bisher entzogen habe.
(Hieraus kann geschlossen werden, daß mit dem Bürgerrecht die Zahlung von Bürgersteuern o.ä. verbunden ist.)
Daraus muß gefolgert werden, daß jenes Haus zu den Bürgerhäusern gehört und diese Folgerung erscheint umso wichtiger, als der Zeuge g. Haensch bescheinigt, daß 15 Jahre hindurch wirklich aus dem Schmidtschen Hause Vieh auf die Gemeinweide gebracht ist.
Die Gegner des g. Schmidt bestreiten nun zwar das beanspruchte Weiderecht, weil die Bruderannendorfer Mark, auf welcher das Haus Nr.256 steht, gar nicht zur Stadtflur gehöre,
daß dieses letztere jedoch nicht richtig ist, geht daraus klar hervor, daß nach der Bescheinigung des Magistrats, die Gebäude in dieser Mark zu den bürgerlichen Lasten und Abgaben herangezogen werden, was nicht der Fall sein könnte,wenn die Mark gar nicht zur städtischen Flur gehörte.
Uebrigens bestimmt auch die anerkannte Viehordnung de 1726 Cap.II. Nr 4 für die gemeinen Bürger v o r der Stadt, so eigene Häuser mit oder ohne Gärten und Gräserei haben, das Maaß der Weidetheilnahme, woraus auf das Recht selbst zu schließen ist, und müßte daher auch dem g. Schmidt als Besitzer des Hauses Nr. 256 ein solches Recht in dem verlangten Umfange gegen den Seiten der übrigen Interessenten nichts erinnert worden ist, zugesprochen werden.
ad 4. Gottfried Knape und Faust, jetzt Gottlieb Knape besaßen vor dem Jahre 1813 die Häuser Nr. 437 und 438, welche nach ihrer Behauptung im Höhneschen Garten, nach der Bescheinigung des Magistrats aber in der Schäfergasse vor dem Schloßthore (?) lagen. Diese Häuser, deren Besitzer das Weiderecht seit rechtsverjährter Zeit ausgeübt haben, wurden während des Krieges 1813 abgebrannt, und auf den Brandstellen nicht wieder aufgebaut. Es haben aber Gottfried Knape und Faust, jetzt Gottlieb Knape, neue Häuser auf der sogenannten Specke errichtet, für die sie jetzt das Weidetheilnahmerecht und Maaß eines unbrauberechtigten Hauses beanspruchen, weil diese Häuser in die Stelle ihrer alten, weideberechtigten Bürgerhäuser getreten seien. Der Anspruch erscheint als unbegründet, denn wenn auch der Einwand der Gegner der Prätendenten, daß die frühere Hausbesitzung
unter des Königlichen Amts-Juristiktion gestanden und daher kein Weiderecht gehabt hätte, durch die Bescheinigung des Magistrats, daß jene der Raths-Jurisdiction unterworfen gewesen wären, seine Kraft verliert, wenn ferner auch der Einwand der übrigen Interessenten, daß die neuen Häuser qu. nicht in der Vorstadt Schatzung, sondern in der Specke lägen, wegen der schon oben erwähnten Bestimmung der Viehordnung de 1726.............
In dieser Art werden dann noch seitenlange Meinungen und Begründungen vertreten.
Ein Johann Gottlieb Goettert kaufte etwa im Jahre 1840 von dem Universitäts-Diener Borack in der Nähe des Luthersbrunnen ein Stück Acker und errichtete darauf das Haus Nr.434.
Wenn man den ganzen „Kleinkrieg“ betrachtet kann man verstehen, daß bis zum Abschluß der Seperation Jahrzehnte ins Land gingen.
Es scheint aber, daß das folgende Grundsatzurteil der Königlichen General-Commission vom Juli 1850 dem Abschluß dieser Angelegenheit sehr förderlich war.
Bei den Verhandlungen über die Vorbereitungen zu dem Auseiandersetzungs- Plane in der Separationssache von Wittenberg ist bereits im Jahre 1844 auf Antrag der verschiedenen Interessenten, nicht nur eine theilweise Vervollständigung der Willrichschen Karte von der Stadtfeldmark Wittenberg und dem Lug de 1832, durch den Vermessungs- Revisor Buchholtz sondern auch eine allgemeine Revision der, in demselben Jahre durch die verstorbenen Boniteuers Wustermann und Kühne ausgeführten Bonitierung durch die vereidigten Boniteurs Amtmann Volkum und Schlauck am 6ten August 1844 bewerkstelligt worden.
Verhandelt auf dem Rathhause zu Wittenberg am 8ten Juli 1850
Diese in jener Zeit veranlaßten Vorarbeiten haben indeß wegen der inzwischen stattgehabten Verhandlungen in Betreff der Ueberlassung des, als Kämmerei-Vermögen der Stadt in Anspruch genommenen Theils des großen Lugs an das Bürgervermögen der Stadt nicht minder wegen der vielfältig streitigen Theilungsrechte an der Gemeinweide, einen Aufenthalt erleiden müssen, weil zunächst die Beendigung dieser schwebenden Gegenstände erwartet werden, oder doch der Zeitpunkt zur Beendigung derselben in sicherer Aussicht stehen mußte.
Beides ist jetzt der Fall !
Die Königliche Regierung zu Merseburg hat, als Oberaufsichtsbehörde, nach Publiction der Declaration vom 26sten Juli 1847 über das Eigenthum und die Benutzung der verschiedenen Arten des Gemeinde-Vermögens, den durch vielfältige Ermittlungen vorbereiteten Vergleich wegen Ueberlassung des als Kämmerei-Vermögen beanspruchten Theil des großen Lugs, an das gemeinschaftliche Bürgervermögen, als unzulässig abgelehnt und die Königliche General-Commission der Provinz Sachsen zu Stendal den unterzeichneten Commissarius benachrichtigt, daß die Publication des Urteils über die streitigen Theilungsrechte an der Hütung im Laufe dieses Monats zu erwarten stehe.
Es wird hiernach nun zulässig mit den bisher zurückgelegten Vorarbeiten zum Auseinandersetzungs-Plane weiter vorzugehen und insbesondere über die Vervollständiggung der Vermessung und Bonitierung Bestimmung zu treffen.
Zu diesem Zwecke steht heute ein Termin an, welchem auf Vorladung: die am Schluß der Verhandlung genannten legitimierten Herrn Bevollmächtigten wahrnehmen.
Nachdem den Herrn Comparenten zuvor über die Lage der Angelegenheit die nöthige Mittheilung gemacht und denselben anheimgestellt worden war, schon jetzt die nöthigen Bestimmungen über die Vorbereitung zu dem Auseinandersetzungs-Plane, insbesondern wegen Vervollständigung der Vermessung und Bonitierung zu treffen, weil voraussichtlich alle übrigen Grundlagen zu demselben bis zum Frühjahre künftigen Jahres beschafft sein würden, erklärten solche übereinstimmend folgendes.
Es läge nur in dem wohlverstandenen Interesse aller Betheiligten, die hiesige Separation, nachdem die bisherigen Bemühungen, die Streitigkeiten wegen der Theilungsrechte an der Gemeindeweide pp. durch einen allgemeinen Vergleich zu beseitigen, an den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1847, gescheitert wären, so bald wie möglich zu einem gedeihlichen Ende zu führen und daher wären sie auch mit dem Vorschlage des Commissarius der Sache durchaus und umsomehr einverstanden, schon jetzt mit den erforderlichen Vorarbeiten zum Auseinandersetzungs-Plane vorzugehen, als diese ohnehin
und ohne Rücksicht auf den Ausfall des zu erwartenden Erkenntnisses, erforderlich würden.
Was nun zunächst die Vervollständigung der Willrichschen Karte von der Stadtfeldmark Wittenberg und dem Lug vom Jahre 1832, betreffe so wären sie damit einverstanden, daß solche nach dem Ermessen der Special- Commission im vollen Umfange bewerkstelligt würde, und daß auch, diejenigen Feldschläge, welche einer gemeinschaftlichen Hütung nicht unterlägen, wie beispielsweise die die großen und kleinen Elsholzstücken und überhaupt d.s.g. Freifelder, behufs etwa eintretender Vertauschungen nachträglich aufgemessen und kartiert würden.
Was die Bonitierung betrifft, so wurde den Herrn Conparenten die Verhandlung vom 6. August 1844, bezüglich der vorläufigen Revision der Bonitierung durch die Kreisboniteure Volkheim und Schlauch vorgelesen und erklären solche nach vorheriger mündlicher Erörterung des Gegenstandes, daß die Nothwendigkeit einer durchaus neuen Bonitierung für sämtliche Grundstücke auf der Hand läge, umsomehr als die Kultur der sämmtlichen Wittenberger Ländereien seit dem Jahre 1832 solche wesentlich verändert haben.
In dem sie daher dem Gutachten der Sachverständigen Volkheim und Schlauch in der Verhandlung vom 6. August 1844 überall beiträten und dasselbe als richtig anerkenten trügen sie darauf an:
eine neue Bonitirung der sämmtlichen zur Stadtfeldmark Wittenberg gehörigen Grundstücke, mit alleiniger Ausnahme der Gärten und der Gartenstücke bewerkstelligen zu lassen. Was die Wahl der Sachverständigen betreffe so währe es zwar ihre Absicht gewesen, den Kreis- Boniteur Schellenberg hierselbst zu erwählen, die derselbe indeß, als Hausbesitzer, ein Interesse bei der hiesiegen Separation habe und also bei derselben, wegen der Hütungs-Abfindung betheiligt sei so müßten sie zur Vermeidung von Mißtrauen und möglichen späteren Weiterungen von ihrer Absicht Abstand nehmen und wählten zu Boniteurs:
den Kreisboniteur, Gutsbesitzer Zschimer aus Großwig und
den Kreisboniteur, Amtmann Volkheim aus Jessen.
Sollte einer dieser beiden Sachverständigen an der Ausführung des Geschäfts behindert sein, so würde von ihnen statt des Behinderten, der Kreisboniteur, Amtmann Schlauch aus Dommitzsch, erwählt. Die Vertreter des Militair- Fiscus, Herr Major Röse und Herr Auditeur Hellwig trugen noch darauf an, folgenden Antrag von ihnen aufzunehmen.
Bei der angeordneten Armirung der Festung Wittenberg erfolge auch die Herstellung der fiscälischen Angerschanzen No:1 und 2 sowie der Brückenschanze.
Das zur Herstellung dieser Schanzen erforderliche Erdreich, würde nach einem vorläufigen Abkommen mit dem hiesigen Magistrate, von dem sogenannten kleinen Anger entnommen, da aber der Militair-Fiscuc bei der jetzt in Aussicht stehenden Berechnung des Auseinandersetzungs-Planes, wenn das zu erwartende Erkenntnis über die Theilnahme an der
Gemeinweide für denselben günstig ausfallen sollte, sowie Entschädigung in Grund und Boden und also auch seinen Antheil vom kleinen Anger erhalten muß, so trügen sie darauf an:
dem königl. Militair- Fiscus schon jetzt eine angemessene Fläche zur Beschaffung des erforderlichen Erdreichs bei der Herstellung der Eingangs bezeichneten drei Schanzen auf Abschlag seiner zukünftigen Abfindung für das von demselben ...ätenderte Abfindungsrecht an der Gemeinweide zu überweisen. Gegen diesen Antrag protestieren sämtliche übrigen Herrn Deputirten, da das Theilungsrecht des Königlichen Fiscus von der Gemeinweide noch streitig sei, derselbe also noch keinen rechtlichen Titel zu seiner Forderung besäße und es demselben daher nur überlassen werden könne, sein Bedürfniß an Erdmaterial sich im Wege der Expropriation zu beschaffen. Die Herrn Vertreter des Königlichen Militair- Fiscus behalten sich eventl. ihre weitere Erklärung vor,
Reinhardt
Roese -Major und Ing. v. Platz
Hellwig, Auditeur
Verhandelt auf dem Rathhause zu Wittenberg am 3ten August 1857
Mit dieser Verhandlung werden die Separationsverhandlungen im Großen und Ganzen abgeschlossen. Kleinere Unstimmigkeiten werden bis zum Jahre 1872 noch in 11 Nachträgen geregelt.
Fast 33 Jahre waren seit der 1. Provokation der Wittenberger Bürger vergangen.
Wie viele der Unzufriedenen von 1824 mögen dieses noch erlebt haben?
In der hiesigen Separationssache stehet
1. zur Vorlegung des kommisarischen Gutachtens vom 1ten d. Mts. über die Beschwerden zum Auseinandersetzungs-Plan
2. zur Vorlegung des Behufs Beseitigung der von den Deputierten der zufriedenen Interessenten und von der Special-Commission für begründet erachteten Planbeschwerden aufgestellten
I. Nachtrags zum Auseinandersetzungs-Plane, datirt vom gestrigen Tage,
3 zum Abschlusse der Instruction der Planstreitigkeiten
4 zur Festsetzung von Ausführungs-Bestimmungen auf heute Vormittag 8 Uhr hier Termin an und zu demselben haben sich die im Laufe der Verhandlung resp. bei der Unterschrift zu bezeichnenden einzelnen Interessenten, sowie folgende Deputierte der zufriedenen Teilnehmer, nemlich:
1, der ... Senator Reinhardt, als Substitut des ... Bürgermeisters Steinbach, von hier
2, der Ackerbürger Johann Gottlieb Pritzsche sen. aus der Schloßvorstadt
3, der Schiffseigner Johann Friedrich Pflug aus Klein- Wittenberg
eingefunden.
Gegen die Identität und Dispositionsfähigkeit der Erschienenen waltet kein Bedenken ob.
Mit denselben ist das commisarische Gutachten und der I. Plannachtrag unter Vorlegung der Karten und unter dem erforderlichen mündlichen Erläuterungen durchgegangen. Hierauf haben
I. pp. pp. pp.
VI. Auf die Nr. IV. aufgeführten Interessenten bewilligen ausdrücklich die diesjährige Ausführung der Sache und behalten sich die vollständige Durchführung
ihrer Einwendungen und die Nachweisung der von ihnen behaupteten Unzulänglichkeit oder Unzweckmäßigkeit ihrer Abfindungsstücke vor.
VII. Dieselben unzufriedenen Interessenten einigen sich mit den Deputierten der zufriedenen Interessenten, von welchen Letztere fast sämmtliche Ländereibesitzer anwesend sind, über folgende Ausführungsmodalitäten.
Der Acker kann von den Planempfängern übernommen werden
1, wenn er von Früchten frei ist sogleich mit dem heutigen Tage
2, wenn Getreide darauf steht, sofort nach der Wegbringung desselben
3, wenn er Haidekorn, Klee, Mengfutter oder Kartoffeln trägt, am 15. Oktober
4, wenn er mit Rüben bestanden ist, auf dem zum Winterfeld zu benutzenden
Acker am 15. Oktober, auf dem nicht zu Winterfeld zu benutzenden Acker am 10. Nov.
B Wenn Jemand die Wegnahme der Rüben zum 15. Oktober verlangt, und nicht Wintergetreide bestellt, soll 5 Thaler Strafe bezahlen und letztere in den Separationsfond fließen.
C. Die Feldwiesen und die Abfindungen auf den Grundweiderevieren können vom 15. Oktober ab von den Empfängern in Besitz genommen werden,
D. Die gemeinschaftliche Behütung der Grundweidereviere hört mit dem Schlusse dieses Jahres für immer auf.
E. Von heute ab darf jeder Planempfänger im Acker nur auf seine neuen Planstücke Rüben einsäen.
F. Die in einen fremden Plan fallenden großen Eichbäume müssen bis zum 1. Maerz 1859, alle übrigen Bäume müssen bis zum 1. Maerz 1858 weggenommen sein, wenn nicht eine Einigung zwischen dem Holzbesitzer und dem Planempfänger eintritt.
G. Die neuen oder veränderten Wege und Gräben werden auf gemeinschaftliche Kosten sämmtlicher Interessenten hergestellt und es dürfen die alten Communicationswege nicht eher als bis die neuen in fahrbaren Zustand gesetzt sind, umgebrochen werden.
H. In dem Verhältnisse der Tragung der öffentlichen Lasten und Abgaben wird durch die Separation eine Änderung nicht herbeigeführt.
I. An der Elbe entlang bleibt der bisherige Leinepfad zum Ziehen der Schiffe bestehen.
Vorgelesen, genehmigt und vollzogen.
A. als Deputierte der zufriedenen Interessenten:
Carl Reinhardt pet.cop.pros.
Als Substitut des ...Bürgermeisters Steinbach
Pritzsche
B. als unzufriedene Interessenten:
Gottfried Hecht
Friedrich Kunze
Friedrich Neubert
Gottl. Geißler
Handzeichen +++ der Witwe Jahn, Johanna Friederike geb. Wolter
attestiert Lehmann
Gottlieb Pritzsche ju.
Gottfried Pietzner
Gottlob Friedrich
Gottlieb Matthies
H. Roßmann
geschehen wie oben
gez. Butze, gez Strien, gez.Buchholz gez Lehmann, Specialhkommissar,
Verschiedentlich findet man unter den Unterschriften die +++ Kreuze. Immer waren es die Unterschriften von Frauen. Diese Unterschriften mußten durch Zeugen attestiert werden.
Die folgende amtliche Verordnung faßt das vorangegangene zusammen und gibt ihm die amtliche Bestätigung.
Im Namen des Königs !
In der Separationssache von Wittenberg, nahmentlich die Benutzung des großen Lugs bis zur endlichen Ausführung der Sache betreffend setzt der unterzeichnete Spezial-Commisarius zur Beseitigung der darüber entstandenen Streitigkeiten auf Grund des § 30 der Verordnung vom 3osten Juni 1834 und des § 5 der Verordnung vom 22sten November 1844 im Wege des Interimistikums hierdurch fest: daß
1a, von dem großen Lug, und zwar von dem nörtlichsten Theile desselben eine Fläche von 77 Mg 79 qR, welche im Westen durch die vom Luthersbrunnen nach der Elbe führenden Obstbaumallee
im Norden und Osten durch die Feldmark Wiesigk
im Süden durch eine örtlich noch zu bezeichnende und mit einem dauerhaften Gehege zu versehende Linie,
begrenzt wird, vom Aufgang des Winters bis mit 30sten September jeden Jahres der gemeinschaftlichen Behütung zu entziehen und Behufs Nutzung als Wiese im Wege des Meistgebots auf je ein Jahr zu verpachten,
b, die übrige Fläche vom großen Lug der gemeinschaftlichen Behütung in der hergebrachten Art freizugeben,
2, die auf dem früher mit Bäumen bestanden gewesenen Theile des großen Lugs noch vorhandenen Stämme und Büsche auszuroden und die dadurch entstandenen Löcher ordnungsmäßig zu ebenen, auch das Stamm-und Buschholz meistbietend zu verkaufen,
Es würde mich sehr interessieren zu wissen, welcher Auwand erforderlich war, um diese Stämme zu roden und die Löcher einzuebnen. Woher nahm man die großen Erdmassen um die Löcher zu verfüllen?
3, das Elbufer vom großen Lug durch Anlegung neuer Buhnen- soweit die nach dem städtischen Etat dazu bestimmten und resp. die aus der Verpachtung der ad 1.a. gedachten Fläche zu lösen, den Gelder ausreichen mehr zu befestigen,
4, die aus der Verpachtung ad 1 a. und aus dem Verkaufe des Stamm- und Buschholzes ad 2. zu erwartende Einnahme zuvörderst zu den Rodungs- und Planierungskosten ad 2. und demnächst zu den Uferbauten zu verwenden,
5, dies Rosolut trotz des dagegen offenstehenden Rekurses sofort zur Ausführung zu bringen, und hiermit den Magistrat hierselbst, resp. unter Zuziehung einer aus den Vertretern der Separationsinteressenten zu bestimmenden Deputation, zu beauftragen,
6 die Einschonung einer größeren Fläche vom Lug bis nach Eingang desfalltiger Anträge und bis nach näherer Ermittlung der wirklich zur Auftrift kommender Viehstände ausdrücklich vorzubehalten.
Von Rechts Wegen Gründe
Die Spezial-Separation von Wittenberg bezweckt die Hutbefreiung und wirtschaftliche Zusammenlegung der und Wiesen sowie wie die Abfindung der Berechtigten für ihre Antheile an der gemeinschaftlichen Weidemaße auf diesen Grundstücken und an den
gemeinschaftlichen Grundweiderevieren pp. in der hiesigen Stadtfeldmark und bei derselben sind betheiligt.
1, Der Preußische Fiskus für Militair- Steuer- und Domainen-Angelegenheiten
2, Die gerichtlichen Institute, die Zimmermannsche Stiftung und die Kämmerei hierselbst
3, Die Besitzer der brauberechtigten Häuser in der Stadt
4, Die Besitzer der nicht brauberechtigten Häuser in der Stadt und in den Vorstädten: Schloßvorstadt, Elstervorstadt und Friedrichstadt
5, Die Besitzer der Stadthufen
6, Die Besitzer der Kabelhufen
7, Die besitzer der Breiten und Weinberge
8, Das Fleischergewerk
9, Die Gemeinde Kleinwittenberg deren Hütungsrecht aber noch streitig ist.
Das Verfahren tritt nunmehr in ein solches STATIUM, daß bereits darauf Bedacht genommen werden muß, den Auseinandersetzungsplan und dessen Ausführung vorzubereiten.
Das größte und auch in Rücksicht der Bodenbeschaffenheit das werthvollste der jetzt lediglich zur Hütung dienenden Reviere ist der große Lug, welcher an nutzbarem Boden 677
Mg, 1o3 qR Hütungsgrund und
Mg. 145 qR Abhang welcher als Acker abgeschätzt ist
670 Mg. 68 qR überhaupt enthält.
Der Magistrat hierselbst übersendete dem Kommissiar neuerdings - mit dem Ersuchen zur Verhandlung darüber - einen von den Stadtverordnetenversammlung genehmigten Antrag des Bürgers Seiler, wonach bis zur Ausführung der Seperation jenes Revier in seinem ganzen Umfange zur Nutzung als Wiese auf Rechnung sämtlicher Seperations-Interessenten verpachtet, und dagegen den Hufenbesitzern die beliebige und uneingeschränkte Benutzung ihre Äcker verstattet werden soll.
Im Termine am 25sten d. Mts. ist mit den Vertretern der gesammten Interessenten über diesen Antrag verhandelt, aber ein Einigung nicht zu Stande gekommen, indem nur der kleinere Theil der Deputierten sich für denselben erklärte, während ein anderer Theil die Zulässigkeit desselben bestritt, und ein noch anderer Theil sich nur für die beschränkte Ausführung des Antrags aussprach. Unter diesen Umständen und auf Anrufen mehrer Mandatarien ist der Erlaß einer Resolution Seitens des Spezialkommisars nöthig geworden, und diese konnte nach Lage der Acten nur so, wie hier oben angegeben ist, ausfallen.
Von dem großen Lug war nemlich früher ein; in seinen Grenzen durch Vergleich örtlich bestimmter und auf 250 Mg. 150 qR nutzbare Fläche ermittelter Theil mit Eichen, Rüstern und Ellern bestanden, auf welchen die hiesige Kämmerei die Holznutzung ausübte und den Hütungsberechtigten die Weidenutzung zusteht, und auf welchem die Kämmerei die zur Wiedercultur des Holzes erforderliche Fläche einschonen durfte. Das Oberholz ist ganz hinweggenommen und es findet sich nur noch Buschwerk vor, welches aus den stehengelassenen Stubben wieder ausgeschlagen ist.
Durch die zum Theil erst im Laufe der Separation erfolgte Hinwegnahme des Holzes allein, hat die Kämmerei das Recht: die zur Wiedercultur desselben erforderliche Fläche in Schonung zu legen, nicht verloren, und daß sie auf ein solches Recht ausdrücklich verzichtet oder sich dessen durch Antag entäußert hätte, ist aus den Separations-Acten nicht bekannt. Es muß daher jenes Recht als noch bestehend angesehen werden. Die zur Wiedercultur des Holzes erforderliche Fläche ist gutachtlich auf 1/5 des Bestanden gewesenen Theiles vom Lug
festzusetzen. Außerdem ist aber zu beachten,daß die Weidenutzung durch die Hinwegnahme des Holzes viel gewonnen hat, was den Hutungsberechtigten, ohne daß sie darauf gesetzlichen Anspruch haben, bisher zu gute gegangen ist. Mit Rücksicht darauf, daß im laufenden Jahre die Weidenutzung durch die vorzunehmenden Rodungen und Planierungen auf dem bestanden gewesenen Theile in etwas beeinträchtigt wird, ist jener Vorteil auf 1/10 des gesammten Nutzungs-Werthes von letzterem zu veranschlagen.
Den Hütungsberechtigten kommen mithin 3/10 des nach der Bonitierung sich ergebenden Nutzungswerthes, oder weil die Werthssätze noch nicht festgestellt sind und die Verschiedenheit der Bodengüte auf größeren Theilen des Revieres sich ausgleicht - 3/10 der ganzen Fläche ad 250 Mg. 150 qR., also 75 Mg. 45 qR nutzbarer Fläche füglich entzogen werden.
Letztgedachte Fläche ist in der im t e n o r ad 1.a bezeichneten Fläche von 77 Mg. 79 qR enthalten, indem diese neben dem nutzbaren Lande auf
2 Mg. 34 qR. Ackerland in sich schließt. Es würde sich rechtfertigen lassen, einem bei weiten größeren Theil vom Lug der Behütung zu entziehen, weil viele zur Mithütung berechtigte Grundbesitzer von ihrem Recht zur Zeit gar keinen Gebrauch machen, und deshalb verlangen können, daß einen ihren Befugnissen entsprechender Theil von den gemeinschaftlichen Hütungsrevieren eingehegt und zu ihrem Besten anderweitig benutzt werde, aber einerseits ist von den Interessenten kein desfalltiger Antrag gestellt, andererseits können die Unterlagen zu einer solchen Trennung bis zum 12ten Maic., wo die Hütung auf dem Lug aufgehet nicht mehr beschafft werden, und endlich muß auf die Vieh haltenden Hütungsberechtigten gebührende Rücksicht genommen werden, weil ihnen bis jetzt nicht angekündigt war, daß sie sich mit ihrem auf die diesjährige Weidebenutzung berechneten Viehstande einer großen Einschränkung zu versehen hätten. Es mußte jedoch ein Vorbehalt in das Resolut aufgenommen werden, um einen derartigen Antrage Folge geben zu können. Das der aus der Hütung zu entnehmende Theil als Wiese genutzt werden soll, gründet sich auf desse vorzüglicher Qualifikation hierzu, und auf die guten Pachtpreise, welche für Elbwiesen in der nächsten Umgegend gezahlt werden. Die Grummet-Erndte ist hier spätestens bis zum 30sten September beendigt und es kann demnächst der zu Wiesen eingeschonte Theil der allgemeinen Hütung wieder Preis gegeben werden. Wie oben bereits erwähnt worden, stehen nur auf einem Theile des Lugs noch die Stubben von dem Oberholze und Buschwerk. Diese Gegenstände müssen entfernt werden, bevor der Abfindungsplan überwiesen wird, damit jeder Interessent sofort in die volle Nutzung des ihm zuzutheilenden Planstücke eintreten kann, damit desfallsigen Entschädigungs-Ansprüchen an die Gesammtmasse vorgebeugt wird. Es ist aber auch erforderlich, daß zur Befestigung des Elbufers welches den großen Lug im Süden begrenzt, mehr als bisher geschehn, überhaupt um das Grundstück vor weiteren Abrisse zu schützen, insbesondere aber auch, um bis zur Ausführung der Separation größere Lokalveränderungen zu vermeiden und für die Anlegung eines zweckmäßigen Abfindungsplanes eine mehr sichere Unterlage zu gewinnen. Im Vergleiche vom 24sten Mai 1852 ist festgesetzt, daß die Kosten der Uferbauten am großen Lug von sämmtlichen Separations-Interessenten nach Verhältnis ihres Antheils an diesem Reviere aufgebracht werden sollen. Da dieser Antheil - das Sollhaben - aber noch nicht feststeht, so läßt sich auch eine Repartition von dergleichen Kosten für jetzt nicht entwerfen. Ueber eine andere Art, Geld zu beschaffen, sind die Interessenten nicht einig geworden, obgleich sie insgesamt die Nothwendigkeit der Uferbauten anerkennen. Es rechtfertigt sich sonach die Anordnung, daß die Einnahme aus der Verpachtung der einzuhegenden 77 Mg. 79 qR und aus dem Verkaufe des Stak-und Buschholzes zuvörderst zu den Kosten der Ebenung des bestanden gewesenen
Theils vom großen Lug und demnächst zu den Elbuferbauten am letzteren verwendet werde. Zu letztgedachten Kosten ist auf ein städtischen Etat eine gewisse Summe ausgeworfen, und das diese für die Zeit bis zur Ausführung der Separation zu dem bestimmten Zwecke wirklich verausgabt werde, dafür wird mit den betreffenden Behörden Sorge getragen werden.
Die Anordnung, wonach der Magistrat hierselbst mit der Ausführung des Resoluts beauftragt wird, stützt sich theils auf die Bestimmung in dem vorhin erwähnten Vergleiche, theils auf auf die Thatsache, daß die Magistratsmitglieder, Bürgermeister Steinbach und Senator Reinhardt, Vertreter der Kämmerei sind, und diese das verhältnismäßig, größte Interesse zur Sache hat.
Es liegt im Wesen eines Interimistikums, daß seine Bestimmungen sofort in Kraft zu setzen sind. Sollte dies aber im vorliegenden Falle, weil der Rekurs dagegen offen steht, zweifelhaft sein, und durch den Rekursbescheid eine Abänderung der commisarischen Anordnungen
eintreten, so läßt sich doch die sofortige Ausführung der letzteren durch die Unschädlichkeit derselben rücksichtlich der Viehhaltenden und durch die Nützlichkeit derselben in Betreffs der übrigen Interessenten vollständig rechtfertigen, - was event. zu seiner Zeit geschehen würde.
Hiernach erscheinen die in dem tenor ausgesprochenen Festsetzungen überall begründet.
Wittenberg, den 27sten April 1853.
Der Königliche Ökonomie-Commisarius
Siegel und Unterschrift
als Special-Commissar für die Separation von Wittenberg.
Am 23. August 1853 wurde auf dem Rathhause festgelegt:
A Der nicht eingehegte Teil des großen Lugs darf ab 30. September nicht mehr behütet werden und wird als Wiese öffentlich verpachtet.
B Die Pachteinnahmen sind für Uferbauten, Baumrodungen und dem Seperationsfond zu verwenden.
C Besitzer von Hufenäckern sind befugt, diese nach belieben zu bewirtschaften und zu bestellen. Dieselben werden von jeder Aufteilung verschont.
D Die Kuhlache und der kleine Anger dürfen künftig nur mit Schaafen, der große Anger darf mit Schaafen und Schweinen behütet werden.
E Auf dem großen Lug darf vom 1.10. bis 15. 10. mit Rindvieh und nach dem 15.Oktober mit Rindvieh und Schaafen nachgehütet werden.
F Die Nutzung beibehaltener Hutungsflächen darf nur in dem in der Viehordnung festgelegten Umfang erfolgen.
G Sollte sich die Durchführung länger als drei Jahre hinziehen kann der Beschluß aufgehoben werden.
H usw. Verschiedene organisatorische Einzelheiten.
I Nachträglich wird beantragt, den Kleinwittenberger Bürgern das Hüten der Gänse auf
dem großen Anger zu verbieten.
Unterschriften.
Anteilige Kosten für die Separation
Aus einer vorliegenden Rechnung vom 8.3.1872 kann man ersehen, daß anfallende Kosten entsprechend der Flächenrößen aufgeteilt wurden.
Für 5o3 Flächenanteile waren z.B. 40 Thaler, 23 Silbergroschen und 5 Pfennig zu zahlen. In diesem Falle war die Kirche mit 132 Anteilen – ca. 26% beteiligt.
Weiterlesen: Das Wittenberger Brandkataster