Gerichtsverhandlung in Wiesigk am 3. Sept. 1791
Des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Friedrich August
Herzog von Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, des heiligen Römischen Reichs Erz-Marschall und Churfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, auch Ober- und Unterlausitz, Burggraf von Magdeburg, gefürchteter Graf zu Henneberg.
Meines gnädigsten Herrn, derzeit Bestallter Amtmann zu Seyda und Schweinitz, auch Justitiarius des Kammer-Gutes Klöden.
Ich Christian Andreas Panzer urkunde und füge hiermit zu wissen, welchergestallt heutigen unt....... zten Tages vor Mir an hiesigen Amts gewöhnlicher Gerichtsstelle
Andreas Höhne, Richter zu Wiesigk
Christiane Miersch
Christoph Schade beydes Gerichtsschöppen daselbst,
im Nahmen der dasigen Gemeinde erschienen sind, und einige Bescheinigungs- Articul, welche also rubrc. ciert
Bescheinigungs-Articul in Sachen der Gemeinde zu Wiesigk
....... und hochweißer Rath der Stadt Wittenberg. Die zwischen der Wiesigker Dorfmark und dem großen Lug streitige Grenze betr.......... benabst einen Schreiben, vermittelst dessen gedachte Gemeinde geziemend geboten
Maria Christina Bleystein von Zahna, der sie sogleich persönlich ........ ,über die eingerichtete Articul ad perpetnam rei me morc am eydlich abzuhören, übergeben haben. Wenn nun auch diesem Suchen zu deferiren nichts Bedenkliches entgegengestanden, So ist zusonderst folgender Eyd
Ich Maria Christina Bleystein, schwöre hiermit zu Gott den Allmächtigen, Alles wissenden und Gerechten im Himmel mit Herz und Mund diesen theuren Eyd, daß ich auf diejenige Bescheinigungd- Articul, welches von der Gemeinde zu Wiesigg wegen der zwischen der Wiesigker Dorfmark und dem großen Lug streitigen Grenzen, übergeben worden, und worüber ich jetzt abgehöret werden soll, meine Außage so erstatten will wes solche mit
meinem besten Wissen und Gewissen übereinkömmt, und ich dabey nichts zur Ungebühr
außagen oder verschweigen will weder um Gunst, Gabe, Freund- Feindschaft, oder um einer anderen Ursache willen;
Sowahr mir Gott helfe durch Jesum Christum, Amen !
Abgefaßt und von Zeugin acto des Vormittags um 11 Uhr nach vorgängiger scharfer Verwarnung für Begehung eines Meyneydes das und dessen schwerer Strafe, mit üblichen Gebräuchen wirklich geschworen, dann aber nach Abtritt der Abgeordneten, von ihr auf jedem Articul also ............ werden.
Art. 1
Die Zeugin heiße sowie alt und wes Standes sie sey?
Resp. Ich heiße Maria Christina Bleystein bin eine geborene Eschold, 40 Jahre alt und des Mauermeisters Bleysteines zu Zahna Ehefrau und aus Hirtenstande.
Art. 2
Wahr, daß Zeugin der große oder Wiesigker Lug und die Dorfmark Wiesigk wohlbekannt indem
Resp. Ja recht sehr wohl
Art. 3
Wahr, daß Zeugin ihr Vater Nahhmens Eschhold, Viehhirte bey der Stadt Wittenberg gewesen
Resp. Ja, 37 Jahre lang
Art. 4
Wahr, daß Zeugin ihrem Vater das Vieh hüten helfen und daher
Resp. Ja
Art. 5
Wahr, daß ihr die Grenzen zwischen der Wiesigker Dorfflur und dem großen oder Wiesigker Lug von ihm angewiesen, und bekanntgemacht worden
Resp. Ja
Art. 6
Wahr auch, und sind ihr gegenwärtig die Gränzen noch wohl bekannt
Resp. recht sehr wohl
Art. 7
indem war, daß der erste Gränzhügel am Becken-Falle, sich befindet
Resp. Recht, ja
Art. 8
Wahr, daß von selbigen die Gränze auf eine Rüster zugehet,
Resp. Ja
Art. 9
Wahr daß die Gränze auf einen zweypflanzigen Birnbaum führet.
Resp. Ja
Art. 10
Wahr, und gehet von diesem die Gränze auf zwey Stämme, von abgehauenen Birn-Bäumen
Resp. Ja
Art. 11
Wahr, und hat ein Werkstücke daselbst gelegen
Resp. Ja ( Ich nehme an, ein Werkstück ist ein behauener Sandstein)
Art. 12
Wahr, daß von hier die Gränze auf eine zweyplanzige Weyde zugegangen
Resp. Ja
Art. 13
Wahr, daß auch daselbst ein Werkstück ehedem gelegen
Resp. Ja
Art. 14
Wahr aber, daß weder die zweipflanzige Weyde noch das Werkstück mehr vorhanden
Resp. Ja , das Werkstück ist nicht mehr vorhanden,
Art. 15
Wahr, daß Zeugin nichts destoweniger den Ort wo die Weyden gestanden und das Werkstück gelegen, noch jetzt genau anzugeben im Stande zu machen.
Resp. Ja, daß kann ich mit gutem Gewißen
Art. 16
Wahr, daß ihr verstorbener Vater auf diesem Werkstücke öfter gesessen, gegessen und Zeugin darbey gestanden
Resp. Ja
Art. 17
Wahr, und ist dieses Werkstück auf einem Schubkarren wegefahren worden
Resp. Ja
Art. 18
Wahr, und weiß Zeugin diejenigen Personen, so solches weggefahren, nahmhaft anzugeben
Resp. Ja, es war der Hufenrichter Daniel Schröter aus Wittenberg und der alte Christopf
Knape und der Keuler (eine Art Gemeindediener) Andreas Schumann aus Wittenberg.
Der Keuler fuhr daß Werkstück auf dem Schubekarren, und die anderen beyden
gingen beyher, ich und mein Vater hütheten, da haben wirs gesehen, es war ohngefähr 5-6
Jahre nach dem 7.jährigen Kriege,
Art. 19
Wahr, und gehet die Gränze von diesem Ort, wo ehrdem das Werkstück gelegen, oder eingesetzt gewesen.
Resp. Ja, und der große Feldstein stund gleich neben einer Moderlache und guckte ohngefähr wie der Tisch: auf den Expeditionstisch zeigend, welcher 1 ½ Ellen hoch ist- hoch heraus
Art. 20
Wahr, daß dieser Feldstein eine Elle hoch und darüber aus der Erde heraus geraget, und jedermann solchen sogleich für einen Gränz-Stein anerkennen müßen.
Resp. Ja
Art. 21
Wahr aber, daß dieser Stein nicht mehr vorhanden, dahingegen
Resp. Ja, er ist nicht mehr vorhanden, ich weis aber nicht wo er hingekommen ist.
Art. 22
Wahr, daß Zeugin den Ort, wo solcher gelegen, noch genau anzugeben weiß
Resp. Ja, den Ort kann ich alle Stunden zeigen
Art. 23 Wahr, und hat Zeugin ihr verstorbener Vater, ihr die Gränze, zwischen der
Wiesicker Dorfflur, und dem Lug öfters auf die von ihr beschriebene Art angegeben und
gesagt, daß dieses der Wiesigker Gemeinde- Gränze sey. Resp. Ja das ist wahr.
Wahr, und hat Zeugin Vater und sie selbst mit dem Wittenberger Stadtvieh niemals über diese Gränze mit dem Wittenberger Stadtvieh gehüthet.
Resp. Ja, ich und mein Vater haben niemals über diese Gränzen, mit dem Wittenberger Stadtvieh gehüthet.
Articel 25 gibt es nicht, man hat sich verzählt
Art. 26
Wahr, und ist Zeugin auch im Stande, die von ihr angegebene Gränze, an dem Orte selbst anjetso noch genau zu zeigen
Resp. Ja,
Bey dieser ihrer bey jedem Articel vorgelesenen Außage ist Zeugin ungeändert verblieben, und ist dann imposito hilentio entlassen worden.
Bekundlich ist diese Zeugen-Außage in gegenwärtigem Rotutum gebracht, dieser mit der
gnädigst Mir anvertrauten hiesigen Amts größern Imsiegel bedruckt von Mir und dem
Actnario eigenhändig unterschrieben, und einstweilen verwahrlich beygelegt, auch darüber
der Gemeinde zu Wiesigk ein Schein ertheilet worden.
So geschehen.
Justiz-Amt Seyda, den 3. Septb.1791
Christian Andreas Panzer
Friedrich Cuno ( wahrscheinlich der Wittenberger Rechtsanwalt)
Ein Schreiben aus Dresden an den Amtshauptmann von Trosky
und Kreis- Amtmann Dietrich in Wittenberg
Bester, lieber getreue uns ist vorgetragen worden, was du, der Kreisbeamte, in Betreff der zwischen dem Stadtrathe und der Ackerschaft zu Wittenberg und den Hüfnern aus der Gemeinde zu Wiesigk wegen der heutigen Grentzen des des sogenannten großen Lugs und der letzteren Benutzung obwaltenden .......... sowohl als der von dem erstern gegen einige Hüfner von Wiesigk des weggeschlagenen Holzes halber, angebrachten Denunciation auf die von der Gemeinde zu Wiesigk fol,..... Actor hub......no 661 wider ihre Vernehmung eingewandte Ressolation mittels Bericht vom 10ten md.....anzeigt und unserer Entschließung anheim gegeben hast. sehet ihr was bey Uns die Gemeinde zu Wiesigk, Andreas Höhne und Consorten mit Beilegung eines Zeugen, ....... in der Sache vorgestellet und geboten, aus der Original-Beyfüge hab no 495 mit mehreren ..... haben. Wie zwar obige .....ellatien soweit die Gemeinde abzuweisen ist rejicir...t, begehren jedoch, ihr conjunction wollet, Kraft dieses in Beyseyn sämtlicher Interessenten unter Zuziehung der abgehörten Zeugin, Maria Christine Bleistein ..... , einer local- Expediton vornehmen und wegen Regulierung der streitigen Grentzen obgedachten Lugs unter den Interessenten eine Vereinigung zu treffen auch bemühen. Und habt ihr dem Amthauptmann das erwachsende Fuhr- und Roßlohn, nebst der Auslösung und zwar nach der .. aus.. Ordnung behörig de Akta zu lignidieren. Mochtens auch c.....missione 8 .....Actor... nicht ..... , und geschiehet darum unsere Meinung.
Dat: 23. April 1792
Ich Edler von B...rtner
Das folgende Schreiben läßt die verzweifelte Lage der Wiesigker Bauern erkennen.
Bittgesuch der Wiesigker Bürger
27. ............1792
.................
Gnädigster Herr!
...........geheiligten Throne
uns fußfälligst zu nähern und wider die Zudringlichkeit unserer Gegner höchsten Schutz in tiefster Unterwürfigkeit zu erflehen nöthigt uns das Verfahren des Raths in Wittenberg. Schon mit Anfange dieses Jahrhunderts entstanden zwischen uns gedachten Stadtrathe und der dasigen Bürgerschaften wegen des sogenannten Wiesigker Lugs viele Streitigkeiten die die aber nicht entscheiden, von einer Zeit zur anderen aufgehalten wurden durch welchen Verzug der Beweiß unsers an dem gedachten Grundstücke praetendirten Eigenthums endlich ganz verloren ging. Wie uns unsere Vorfahren haben außer den im Verhältnisse unserer schlechten Güther, welche nicht nur klein und aus lauter todtem Sand Acker bestehen sehr beträchtlichen...................... zu auch sonstigen Amtsgefällen, von jeher einen schweren Butter-Zinß von 14......jährlich an das Kreisamt entrichtet, und jeder Zeit in den Gedanken gestanden, daß solcher ein Erbe jüngst für den sogenannten Wiesigker oder ..... Lug gegeben würde
Diese und andere Rechtsgründe veranlaßten uns vor ungefähr 6 oder 7 Jahren die Vindications-Klage zu erheben, in welcher zugleich die Gränzen des Lugs deutlich angegeben wurden, der Rath und Bürgerschaft zu Wittenberg aber ließen sich auf diese Klage durchgehend negander ........ und wir verloren dadurch nicht nur den Prozeß, sondern da beklagter Rath und Bürgerschaft zugleich der von uns angegebenen Gränzen nicht als die richtigen Gränzen des Lugs anerkannte und solches eydlich bestanden, gleichwohl keine anderen Gränzen angeben, und erwißlich machen konnte so blieben wir nunmehro in Ansehung unserer Dorf-Flur die mit dem Wiesigker Lug gränzet, in einer völligen Ungewißheit.
Nun hat zwar der Rath und die Bürgerschaft einen von Hohendorf kommenden Graben zeither immer für einen Gränzgraben ausgeben wollen. Dieser Graben aber ist von uns niemals dafür anerkannt und nur einseitig von dem Rathe und der Bürgerschaft hinter unserem Rücken, während der Streitigkeiten aufgeworfen von uns ebensooft wiederum eingeebnet worden. Als wir nun zu Anfange des Jahres 1791 an der Gränze des Lugs auf unserer Dorfmarke einiges Holz schlugen, gab der Rath zu Wittenberg vor, daß derjenige Grund und Boden und auf welchen wir das Holz gestohlen hath auch uns darüber zu vernehmen und zu bestrafen. In unsern deshalb eingereichten Vorstellungen haben wir zwar offenbarerweißen das dieser Flächen auf welchen wir anjetze Holz geschlagen, besage der in den Kreis-Amts- Acten.........Nr.661......10 befindlichen Besichtigungs-Registraturuns als Wiesigker Grund und Boden überlassen worden und trugen daher auf eine Local- Besichtigung und Beylegend dieser Gränze Irrungen, an gaben auch sogar Zeugen an und verlangten daß solche bey der Besichtigung eydlich abgehöret werden sollten das unsern in Rechten gegründeten Gesuch aber wurde nicht gefüget vielmehr hat der Kreis-Amtmann Dietrich auf unsere unterthänigst eingewandten eventnal Appelation wider das angefangene rügemäßigen Verfahren wie wir ohnlängst in Erfahrung, gehorsamsten Bericht erstattet.
Unsere Demut gestattet uns nicht, einen neuen kostbaren Proceß mit einem so mächtigen Gegner, wie der Rath und die Bürgerschaft in Wittenberg ist anzufangen, so gerecht auch unsere Sache an sich selbst ist, denn das jenige was unser Gegner wegen der deshalb bereits vorgefallenen Pfändung und darauf erfolgten Bestrafung ausführen wollen, ist auf
gegenwärtigen Fall nicht zu ziehen, da die ..... hat wendungen, nicht auf dem jetzigen streitigen Stücke, sondern im Lug selbst verübet worden und wir würden aus Unvermögen auf unsere Rechte Verzicht thun müssen, wenn nicht das unterthänigste Vertrauen einer gnädigen Erhöhrung unserer unterthänigster Bitte uns belobte. ............ legen wir das hero zum Beweiß unsers Ausführens gegenwärtigen Zeugen ..... unterthänigst zu Füßen, und bitten fußfälligst Denuncianten mit ihren auf Vernehmung und Bestrafung unserer gerichteten Gesuch gerechtest abzuweisen und einem derer Amtshauptleute nebst dem Kreis-Amtmann Dietrich zu Regulierung dieser Grenzstreitigkeiten nach dem von uns überreichten Portulo wenn zuförderst angegebener Zeugin die Gränzen in to co selbst angegeben, gnädigsten Auftrag zu ertheilen, welche höchste Gnade wir im Voraus in tiefster Unterthänigkeit verehren mit welcher wir erstreben.
Wiesigk den 23. März 1797
.....Carl. Gottlieb Böse, Advokat
Andreas Höhne, Richter und ...
Über das Ende dieses Rechtsstreites besitze ich keine weiteren Unterlagen.
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